Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) Vom 10. Februar 2022 *) § 32 Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an den Testungen in der Schule
(1)Einer Testung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 gleich steht die Vorlage
- des Nachweises eines negativen Ergebnisses einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO , die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt,
- des Nachweises eines negativen Ergebnisses einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO , die nicht länger als 48 Stunden zurückliegt,
- eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 am Tag der jeweils in der Schule vorgesehenen Testung,
- eines Genesenennachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über das Vorliegen eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 am Tag der jeweils in der Schule vorgesehenen Testung.
(2)Schülerinnen und Schüler, die
- einen Nachweis nach Absatz 1 führen oder vorlegen,
- aufgrund tatsächlicher Umstände an einer Teilnahme an den Testungen gehindert sind, oder
- die asymptomatisch sind und das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Teilnahme an der konkret angebotenen Testung nach § 31 Abs. 1 befreit.
(3)Der Nachweis nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 ist der Schulleitung jeweils am Tag der in ihrer Schule vorgesehenen Testungen vor Beginn des Präsenzunterrichts oder vor der Betreuung im Schulhort vorzulegen. Wer die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 3 oder 4 erfüllt, hat der Schulleitung den entsprechenden Nachweis innerhalb einer Woche nach der ersten Testaufforderung vorzulegen.
(4)Zum Zweck der Feststellung, dass die Schülerin oder der Schüler nach Absatz 2 Nr. 1 aufgrund der Vorlage eines Nachweises nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 von der Teilnahme an den konkret angebotenen Testungen nach § 31 Abs. 1 befreit ist, ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten der Schülerin oder des Schülers durch die Schulleitung und von dieser beauftragtem Personal der Schule zulässig:
- Name und Vorname,
- Geburtsdatum,
- das Vorliegen eines Genesenennachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO und Datum der Abnahme des dem Genesenennachweis zugrundeliegenden positiven Tests oder das Vorliegen eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO . Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt. Die Speicherung der Daten nach Satz 1 ist längstens für die Dauer von sechs Monaten zulässig. Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Anpassung der Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den organisierten Sportbetrieb vom
- Februar 2022 (GVBl. S. 25) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 25 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FABNN00000000048 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSV_TH_!_32