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§ 37 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO Landesnorm Thüringen - Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Thüringer Verordnung über die Infektionssc

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) Vom 10. Februar 2022 *) § 37 Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

(1)Teilnehmende sollen Zutritt zu Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nur erhalten, nachdem sie der verantwortlichen Person einen Nachweis über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a entspricht, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorgelegt haben oder eine dem § 9 Abs. 1 Nr. 1 entsprechende Testung mit negativen Testergebnis durchgeführt haben. In Einrichtungen mit Beherbergungsbetrieb ist ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wiederholend jeweils spätestens nach Ablauf von 48 Stunden erneut nachzuweisen. Schülerinnen und Schüler können den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch die Bescheinigung der Teilnahme an den konkret angebotenen Testungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erbringen.
(2)In begründeten Ausnahmefällen kann von der Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder der Durchführung einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgesehen werden. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere bei der Inanspruchnahme von Beratungsangeboten zur Sicherung des Kinderschutzes vor. Wird in den übrigen Fällen von dem Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder der Durchführung einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgesehen, ist diese Entscheidung durch die verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu begründen und zu dokumentieren.
(3)Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 finden in festen Gruppen oder Gruppenverbünden mit jeweils stets demselben Personal statt. Zur Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ist die Gruppengröße der jeweiligen Raumgröße anzupassen.
(4)Während der Teilnahme an den Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in geschlossenen Räumen haben die Teilnehmenden eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden, solange der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO nicht eingehalten werden kann.
(5)Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die der Prävention dienen, sollen nicht in Präsenz stattfinden. Weitere Fassungen dieser Norm § 37 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO, vom 28.02.2022, gültig ab 01.03.2022 bis 18.03.2022 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Anpassung der Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den organisierten Sportbetrieb vom 10. Februar 2022 (GVBl. S. 25) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 25 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FABNN00000000056 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSV_TH_!_37

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