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§ 18 ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO Landesnorm Thüringen - Verfahren bei Testungen in der Schule Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Ein

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) Vom 18. März 2022 § 18 Verfahren bei Testungen in der Schule

(1)Das pädagogische Personal beaufsichtigt die Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Testung nach § 16 Abs. 1, die mittels eines Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO durchgeführt wird. Selbsttests sind unter Beachtung der Anwendungshinweise und mit besonderer Sorgfalt und Umsicht durchzuführen.
(2)Die Schulen stellen den Schülerinnen und Schülern, die an einer konkret angebotenen Testung in der Schule nach § 16 Abs. 1 Satz 1 teilnehmen, auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme aus.
(3)Schülerinnen und Schüler, deren Testung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren; für minderjährige Schülerinnen und Schüler ist die Abholung durch berechtigte Personen unverzüglich zu veranlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, haben die Eltern zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder einen Leistungsanbieter durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV aufzusuchen oder die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 zur weiteren Klärung zu informieren. Bei Vorlage eines Nachweises, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ein aufgrund des positiven Testergebnisses nach Satz 2 durchgeführter PCR-Test ein negatives Testergebnis aufweist, ist das Betretungsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 aufgehoben und die Schule darf wieder betreten werden.
(4)Zum Zwecke der Durchführung der Testungen nach § 16 Abs. 1 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern und deren Eltern durch die Schulleitung und durch das von dieser beauftragte Personal der Schule zulässig:
  1. Name und Vorname der Schülerin oder des Schülers,
  2. Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers,
  3. Ergebnis der Testung,
  4. Name und Vorname der Eltern,
  5. eine Telefonnummer der Eltern. Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.
(5)Die personenbezogenen Daten nach Absatz 4 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Im Fall eines positiven Testergebnisses erfolgt eine Meldung der Schulleitung an die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 entsprechend den Vorgaben nach den §§ 8 und 9 IfSG. Darüberhinausgehende Übermittlungen dieser Daten an Stellen außerhalb der jeweiligen Schule sind nicht zulässig.
(6)Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Testung nach § 16 Abs. 1 in analoger oder digitaler Form in der Schule ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 Datenschutz-Grundverordnung im Fall eines positiven Testergebnisses für die Dauer von vier Wochen und im Fall eines negativen Testergebnisses für die Dauer von einer Woche zulässig. Die anonymisierte Speicherung positiver und negativer Testergebnisse zu statistischen Zwecken ist zulässig. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2022, 128 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FACNN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSV_TH_!_18

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.