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§ 61 ThürBeamtVG Landesnorm Thüringen - Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) vom 22. Juni 2011

Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) Vom 22. Juni 2011 * § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung

(1)Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
  1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
  2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet,
  3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das
  4. Lebensjahr vollendet,
  5. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Bestimmungen über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 bleibt § 57 unberührt. Die §§ 41 und 42 ThürBG finden entsprechende Anwendung.
(2)Das Waisengeld wird nach Vollendung des
  1. Lebensjahres auf Antrag längstens bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres gewährt, solange die Waise
  3. sich in der Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet,
  4. ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen ähnlichen Dienst leistet oder
  5. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Im Fall einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (§ 21 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Familienzuschlags (§ 64 Abs. 1) angerechnet.
(3)In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 wird eine Waise, die
  1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
  2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
  3. eine vom gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfergesetzes ausgeübt hat, für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das
  4. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.
(4)Das Waisengeld nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird über das
  1. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn
  2. die Behinderung bei Vollendung des
  3. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach Absatz 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und
  4. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
(5)Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Familienzuschlag nach § 64 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. Weitere Fassungen dieser Norm § 61 ThürBeamtVG, vom 24.04.2017, gültig ab 01.05.2017 bis 31.10.2021 § 61 ThürBeamtVG, vom 12.08.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 30.04.2017 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Regelung der Versorgung der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 99 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FB0NN00000000127 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BeamtVG_TH_!_61

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