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§ 78 ThürBeamtVG Landesnorm Thüringen - Personal an Hochschulen Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) vom 22. Juni 2011 gültig ab: 01.11.20

gesetz (ThürBeamtVG) Vom 22. Juni 2011 * § 78 Personal an Hochschulen (1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren, Juniorprofessoren und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen u

§ 30Abs. 1 Satz 1 Thür

BesG sind ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind.

§ 30Abs. 1 Satz 2 und 3 Thür

BesG sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.

den Sätzen 1 und 2 sind zusammen bis zu einer Höhe von 60 vom Hundert des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 2 und bis zu einer Höhe von 80 vom Hundert des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 3 ruhegehaltfähig. Die Vomhundertsätze nach Satz 4 können in besonders gelagerten Einzelfällen mit Zustimmung des für das Versorgungsrecht zuständigen Ministeriums überschritten werden.

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§ 30Abs. 2 sowie unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 27 Nr. 1 Thür

BesG sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und mindestens zwei Jahre bezogen worden sind; § 12 Abs. 5 gilt entsprechend. Befristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 27 Nr. 1 ThürBesG oder besondere Leistungsbezüge nach § 27 Nr. 2 ThürBesG sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und mindestens zehn Jahre bezogen worden sind; die allgemeinen Anpassungen nach § 14 ThürBesG zwischen dem Wegfall des Leistungsbezugs und dem Eintritt in den Ruhestand bleiben unberücksichtigt, soweit die Leistungsbezüge auch während des Bezugszeitraums nicht an den allgemeinen Anpassungen nach § 14 ThürBesG teilgenommen haben. Zur Erfüllung der Fristen nach Satz 2 werden Zeiten nacheinander bezogener und für ruhegehaltfähig erklärter Leistungsbezüge addiert. Wurden mehrere befristete Leistungsbezüge nebeneinander oder nacheinander bezogen, so wird der höchste Betrag dieser Leistungsbezüge, der mindestens zwei Jahre bezogen wurde, als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. Die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge nach den Sätzen 1 und 2 ist insgesamt begrenzt auf bis zu 24 vom Hundert des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 2 und bis zu 40 vom Hundert des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W

  1. Sie können über die Vomhundertsätze des Satzes 5 hinaus zusammen höchstens für
  2. drei vom Hundert der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 2 bis zu insgesamt 33 vom Hundert des Grundgehalts,
  3. drei vom Hundert der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 3 bis zu insgesamt 50 vom Hundert des Grundgehalts,
  4. drei vom Hundert der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 2 bis zu insgesamt 42 vom Hundert des Grundgehalts,
  5. drei vom Hundert der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 3 bis zu insgesamt 60 vom Hundert des Grundgehalts,
  6. zwei vom Hundert der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 2 bis zu insgesamt 60 vom Hundert des Grundgehalts,
  7. zwei vom Hundert der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 3 bis zu insgesamt 80 vom Hundert des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Vomhundertsätze nach Satz 6 können in besonders gelagerten Einzelfällen mit Zustimmung des für das Versorgungsrecht zuständigen Ministeriums überschritten werden.

(6)Zeiten des Bezugs von § 27 ThürBesG entsprechenden Leistungsbezügen bei anderen Dienstherrn können zur Erfüllung der Fristen nach den Absätzen 4 und 5 ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Ruhegehaltfähige oder für ruhegehaltfähig erklärte befristete und unbefristete Leistungsbezüge nach § 27 ThürBesG sind bei der Berechnung des Versorgungszuschlags (§ 13 Abs. 4) von Anfang an zu berücksichtigen.
(7)Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Fachausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Grundsätze, das Verfahren und die Zuständigkeit sowie die Voraussetzungen und die Kriterien für die Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen nach § 27 ThürBesG .
(8)Für Juniorprofessoren und wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit an Hochschulen beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 41 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ThürBesG ) des letzten Monats. Weitere Fassungen dieser Norm § 78 ThürBeamtVG, vom 30.07.2019, gültig ab 01.09.2019 bis 31.10.2021 § 78 ThürBeamtVG, vom 12.10.2018, gültig ab 01.11.2018 bis 31.08.2019 § 78 ThürBeamtVG, vom 18.07.2014, gültig ab 01.08.2014 bis (gegenstandslos) § 78 ThürBeamtVG, vom 06.11.2015, gültig ab 01.08.2014 bis 31.10.2018 § 78 ThürBeamtVG, vom 22.06.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 31.07.2014 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Regelung der Versorgung der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 99 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FB0NN00000000174 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BeamtVG_TH_!_78

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