Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) Vom 22. Juni 2011 * § 86 Bestimmungen für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Beamte
(1)Auf am
- Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum
- November 1950 geboren und am
- November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind sowie nach § 44 Abs. 1 ThürBG oder § 44 Abs. 2 Satz 1 ThürBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 21 Abs. 2 nicht anzuwenden.
(2)Zeiten einer Altersteilzeit nach § 75 ThürBG oder nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.
(3)Für Beamte, die nach § 43 Abs. 4 ThürBG in den Ruhestand treten, finden die §§ 22 und 69 entsprechend Anwendung. Gleiches gilt ab Beginn des auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monats für Beamte, die nach § 44 Abs. 3 ThürBG in den Ruhestand treten.
(4)Die Zeiten von Beurlaubungen ohne Dienstbezüge unter Verzicht auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, können als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient.
(5)§ 21 Abs. 4 Satz 4 gilt nicht für Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind.
(6)Für Dienstunfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgefallen sind, beträgt abweichend von § 39 Abs. 1 die Ausschlussfrist für die Meldung des Dienstunfalls zwei Jahre.
(7)Für Beamte, für die § 69c Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung galt, findet diese Bestimmung weiter Anwendung.
(8)Für kommunale Wahlbeamte, die bis zum
- Dezember 1991 in ihr Amt gewählt wurden und ihr Wahlamt über den
- Dezember 1991 fortgeführt haben, ist § 66 Abs. 2 BeamtVG in der im früheren Bundesgebiet bis zum
- Dezember 1991 geltenden Fassung sowie § 85 Abs. 11 BeamtVG in der bis zum
- August 2006 geltenden Fassung anzuwenden, wobei an die Stelle des Ruhegehaltssatzes von 42 vom Hundert ein solcher von 40,18014 vom Hundert und an die Stelle des Steigerungssatzes von 2 vom Hundert ein solcher von 1,91333 vom Hundert tritt.
(9)Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten an Hochschulen gilt § 78 entsprechend.
(10)Bei Beamten, die am 30. Juni 2008 Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten haben, sind diese bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Als unbefristete Leistungsbezüge gelten auch Funktions-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(11)§ 48 BeamtVG in der am
- August 2006 geltenden Fassung findet bis zum
- Dezember 2016 Anwendung mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Satz 2 an die Stelle des vollendeten
- Lebensjahres die für den Beamten jeweils geltende besondere Altersgrenze nach dem Thüringer Beamtengesetz tritt und sich der Höchstbetrag des Ausgleichs für besondere Altersgrenzen in den Jahren 2012 bis 2016 wie folgt bemisst: 2012 4 091 Euro 2013 3 291 Euro 2014 2 491 Euro 2015 1 691 Euro 2016 891 Euro
(12)Wurde vor dem
- April 2009 ein Beamtenverhältnis nicht rechtswirksam begründet und wird nach Feststellung der Unwirksamkeit das Beamtenverhältnis für die Zukunft rechtswirksam begründet, gilt die Zeit zwischen der nicht rechtswirksamen und der rechtswirksamen Begründung des Beamtenverhältnisses als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Weitere Fassungen dieser Norm § 86 ThürBeamtVG, vom 14.12.2018, gültig ab 01.01.2019 bis 31.10.2021 § 86 ThürBeamtVG, vom 12.10.2018, gültig ab 01.11.2018 bis 31.12.2018 § 86 ThürBeamtVG, vom 24.04.2017, gültig ab 01.05.2017 bis 31.10.2018 § 86 ThürBeamtVG, vom 12.08.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 30.04.2017 § 86 ThürBeamtVG, vom 18.07.2014, gültig ab 01.08.2014 bis 31.12.2014 § 86 ThürBeamtVG, vom 22.06.2011, gültig ab 01.01.2012 bis (gegenstandslos) § 86 ThürBeamtVG, vom 06.11.2015, gültig ab 01.01.2012 bis 31.07.2014 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Regelung der Versorgung der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom
- Juni 2011 (GVBl. S. 99) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 99 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FB0NN00000000188 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BeamtVG_TH_!_86