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§ 90 ThürBeamtVG Landesnorm Thüringen - Versorgungsabschlag für schwerbehinderte Beamte und Richter Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) v

Obsah (4)§ 26§ 8§ 11§ 101

gesetz (ThürBeamtVG) Vom 22. Juni 2011 * § 90 Versorgungsabschlag für schwerbehinderte Beamte und Richter (1) Für Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und

dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

§ 26Abs. 1 bis 3 Thür

BG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 21 Abs. 2 Satz 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Wenn sie vor dem
  2. Januar 1952 geboren sind, tritt an die Stelle der Vollendung des
  3. Lebensjahres die Vollendung des
  4. Lebensjahres.
  5. Wenn sie

dem

  1. Dezember 1951 und vor dem
  2. Januar 1964 geboren sind, tritt an die Stelle der Vollendung des
  3. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters: Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat
  4. Januar 1952 63 1
  5. Februar 1952 63 2
  6. März 1952 63 3
  7. April 1952 63 4
  8. Mai 1952 63 5
  9. Dezember 1952 63 6
  10. Dezember 1953 63 7
  11. Dezember 1954 63 8
  12. Dezember 1955 63 9
  13. Dezember 1956 63 10
  14. Dezember 1957 63 11
  15. Dezember 1958 64 0
  16. Dezember 1959 64 2
  17. Dezember 1960 64 4
  18. Dezember 1961 64 6
  19. Dezember 1962 64 8
  20. Dezember 1963 64 10
  21. Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Beamte, deren Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX bis zum
  22. Dezember 2006 anerkannt wurde und die

§ 26Abs. 3 ThürBG in den Ruhestand treten, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres.

(2)Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und

dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 1.

§ 8Abs. 3 Thür

RiG in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, 2.

§ 11Thür

RiStAG oder 3.

§ 101Abs. 2 gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3 Thür

RiStAG in den Ruhestand versetzt werden, ist Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei den vor dem

  1. Januar 1959 geborenen Richtern an die Stelle der Vollendung des
  2. Lebensjahres die Vollendung des
  3. Lebensjahres tritt. Weitere Fassungen dieser Norm § 90 ThürBeamtVG, vom 12.08.2014, gültig ab 01.01.2015 bis (gegenstandslos) § 90 ThürBeamtVG, vom 24.04.2017, gültig ab 01.01.2015 bis 31.12.2018 § 90 ThürBeamtVG, vom 22.06.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2014 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Regelung der Versorgung der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom
  4. Juni 2011 (GVBl. S. 99) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 99 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FB0NN00000000204 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BeamtVG_TH_!_90

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