Obsah (4)
§ 26§ 8§ 11§ 101gesetz (ThürBeamtVG) Vom 22. Juni 2011 * § 90 Versorgungsabschlag für schwerbehinderte Beamte und Richter (1) Für Beamte, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 26Abs. 1 bis 3 Thür
BG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 21 Abs. 2 Satz 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- Wenn sie vor dem
- Januar 1952 geboren sind, tritt an die Stelle der Vollendung des
- Lebensjahres die Vollendung des
- Lebensjahres.
- Wenn sie
dem
- Dezember 1951 und vor dem
- Januar 1964 geboren sind, tritt an die Stelle der Vollendung des
- Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters: Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat
- Januar 1952 63 1
- Februar 1952 63 2
- März 1952 63 3
- April 1952 63 4
- Mai 1952 63 5
- Dezember 1952 63 6
- Dezember 1953 63 7
- Dezember 1954 63 8
- Dezember 1955 63 9
- Dezember 1956 63 10
- Dezember 1957 63 11
- Dezember 1958 64 0
- Dezember 1959 64 2
- Dezember 1960 64 4
- Dezember 1961 64 6
- Dezember 1962 64 8
- Dezember 1963 64 10
- Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Beamte, deren Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX bis zum
- Dezember 2006 anerkannt wurde und die
§ 26Abs. 3 ThürBG in den Ruhestand treten, tritt an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres.
(2)Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 1.
§ 8Abs. 3 Thür
RiG in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, 2.
§ 11Thür
RiStAG oder 3.
§ 101Abs. 2 gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 3 Thür
RiStAG in den Ruhestand versetzt werden, ist Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei den vor dem
- Januar 1959 geborenen Richtern an die Stelle der Vollendung des
- Lebensjahres die Vollendung des
- Lebensjahres tritt. Weitere Fassungen dieser Norm § 90 ThürBeamtVG, vom 12.08.2014, gültig ab 01.01.2015 bis (gegenstandslos) § 90 ThürBeamtVG, vom 24.04.2017, gültig ab 01.01.2015 bis 31.12.2018 § 90 ThürBeamtVG, vom 22.06.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2014 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Regelung der Versorgung der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom
- Juni 2011 (GVBl. S. 99) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 99 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FB0NN00000000204 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BeamtVG_TH_!_90