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§ 92a ThürBeamtVG Landesnorm Thüringen § 92 a - Übergangsbestimmungen zur Änderung der Professorenbesoldung Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBe

Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) Vom 22. Juni 2011 * § 92 a Übergangsbestimmungen zur Änderung der Professorenbesoldung

(1)Für am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften und am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften vorhandene Versorgungsempfänger der Besoldungsordnung W sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in entsprechender Anwendung des § 66 a Abs. 1 bis 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes neu festzusetzen.
(2)Für Beamte, die am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften und am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften hauptamtlich Funktionen der Hochschulleitung wahrnehmen, findet § 78 mit Ausnahme des Absatzes 2 in der am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung Anwendung, sofern das Ruhegehalt auf der Grundlage der Dienstbezüge der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Amtszeit festgesetzt wird. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass für Beamte der Besoldungsgruppe W 2 die Vomhundertsätze nach § 78 Abs. 5 an die Stelle der Vomhundertsätze nach § 78 Abs. 4 und 6 in der am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung besoldungs-, versorgungs- und dienstrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung treten.
(3)Für am Tag vor Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften und am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Einführung eines Altersgeldes sowie zur Änderung versorgungs-, besoldungs- und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vorhandene Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppe W 3 sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 1 bis 4 des Thüringer Besoldungsgesetzes neu festzusetzen. Weitere Fassungen dieser Norm § 92a ThürBeamtVG, vom 12.08.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.10.2021 § 92a ThürBeamtVG, vom 18.07.2014, gültig ab 01.01.2013 bis (gegenstandslos) § 92a ThürBeamtVG, vom 06.11.2015, gültig ab 01.01.2013 bis 31.12.2014 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Regelung der Versorgung der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 99 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FB0NN00000000212 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=BeamtVG_TH_!_92a

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