Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) Vom 22. Juni 2011 * Anlage (zu § 31 Abs. 1 Satz 2, § 65 Abs. 4, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 3 sowie den §§ 68, 92e und 92i)
(1)Der Kindererziehungszuschlag nach § 65 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,86 Euro.
(2)Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
- im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a 0,96 Euro,
- im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b 0,71 Euro.
(3)Der Kinderzuschlag nach § 67 beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,90 Euro, für weitere Monate jeweils 0,96 Euro.
(4)Der Pflegezuschlag nach § 68 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßig ausgeübten Pflege 2,02 Euro.
(5)Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 68 beträgt für jeden Monat der Pflege 0,96 Euro.
(6)Der Überleitungsausgleich nach § 92e beträgt
- bei Eintritt in den Ruhestand vor dem
- Januar 2016 148,53 Euro,
- bei Eintritt in den Ruhestand nach dem
- Dezember 2015 und vor dem
- Januar 2017 297,05 Euro.
(7)Die Höhe der Amtszulage nach § 92i entspricht dem Betrag der nach Anlage 8 Tabelle 2 zum Thüringer Besoldungsgesetz in der am
- Dezember 2019 geltenden Fassung für die Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 5 zu gewähren war. Soweit die Besoldung nach § 14 ThürBesG für die Zeit ab dem
- Januar 2020 erhöht wird, ist der sich nach Satz 1 ergebende Betrag in entsprechender prozentualer Höhe und zum gleichen Zeitpunkt anzupassen, wie die Anpassung der nach Anlage 8 Tabelle 2 weiterhin ausgewiesenen Amtszulagen erfolgt.
(8)Der Unfallausgleich nach § 31 Abs. 1 beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent 900 Euro. Weitere Fassungen dieser Norm Anlage ThürBeamtVG, vom 02.07.2019, gültig ab 01.01.2021 bis 30.06.2021 Anlage ThürBeamtVG, vom 02.07.2019, gültig ab 01.01.2020 bis 31.12.2020 Anlage ThürBeamtVG, vom 02.07.2019, gültig ab 01.01.2019 bis 31.12.2019 Anlage ThürBeamtVG, vom 13.09.2017, gültig ab 01.01.2018 bis 31.12.2018 Anlage ThürBeamtVG, vom 13.09.2017, gültig ab 01.01.2017 bis 31.12.2017 Anlage ThürBeamtVG, vom 06.11.2015, gültig ab 01.09.2016 bis 31.12.2016 Anlage ThürBeamtVG, vom 06.11.2015, gültig ab 01.09.2015 bis 31.08.2016 Anlage ThürBeamtVG, vom 19.09.2013, gültig ab 01.08.2014 bis 31.08.2015 Anlage ThürBeamtVG, vom 06.11.2015, gültig ab 01.01.2013 bis 31.07.2014 Anlage ThürBeamtVG, vom 22.06.2011, gültig ab 01.01.2012 bis (gegenstandslos) Anlage ThürBeamtVG, vom 06.11.2015, gültig ab 01.01.2012 bis 31.12.2012 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Regelung der Versorgung der Beamten und Richter sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 99 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FB0NN00000000241