Dritte Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung -
- ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO -) Vom
- April 2020 * § 3 Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte
(1)Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sind verboten mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen Haushalts handelt und zusätzlich höchstens eine haushaltsfremde Person hinzukommt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.
(2)Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder zur Erfüllung von Aufgaben der Mitarbeitervertretungen dienen.
(3)Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind ferner Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Landesregierung und Ministerien, der Gerichte sowie der Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind auch Sitzungen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Verbände, Sitzungen der kommunalen Wahlausschüsse sowie Aufstellungsversammlungen nach dem Thüringer Kommunalrecht. Für die Bereiche nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 1 mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Betätigung möglich und zumutbar ist. Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.
(3a)Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 sind Versammlungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 Versammlungsteilnehmern in besonders gelagerten Einzelfällen zulässig, sofern dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der aktuellen Seuchendynamik infektionsschutzrechtlich vertretbar ist und die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach Absatz 5 und § 4 Satz 1 bis 3 gewährleistet sind. Ergänzende Auflagen bleiben vorbehalten.
(3b)Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 sind Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Versammlungsteilnehmern zulässig, soweit die Einhaltung der Personenobergrenze und die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach Absatz 5 und § 4 Satz 1 bis 3 gewährleistet sind. Ergänzende Auflagen bleiben vorbehalten.
(3c)Die Absätze 3a und 3b gelten für Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.
(4)Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 sind Zusammenkünfte in Form von Trauerfeiern und Eheschließungen zulässig. Trauerfeiern müssen unter freiem Himmel stattfinden; teilnehmen darf nur der engste Familien- und Freundeskreis, ein Trauerredner oder Geistlicher und das erforderliche Personal des Bestattungsunternehmens. An Eheschließungen dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen sowie die Eltern und Kinder der Eheschließenden teilnehmen.
(5)Soweit eine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 4 zulässig ist, hat der Veranstalter, Organisator oder der zuständige Amtsträger neben den allgemeinen Hygienevorschriften nach § 4 Satz 1 bis 3 Folgendes sicherzustellen:
- Ausschluss von Teilnehmern mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
- Ausschluss von Teilnehmern mit jeglichen Erkältungssymptomen,
- Ausstattung des Veranstaltungsorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
- aktive und geeignete Information der Teilnehmer über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten sowie Husten- und Niesetikette, durch den Veranstalter und Hinwirken auf deren Einhaltung. Die Sicherstellung der allgemeinen Hygienevorschriften nach Satz 1 wird durch ein Schutzkonzept konkretisiert und dokumentiert. Weitere Fassungen dieser Norm § 3
- ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, vom 02.05.2020, gültig ab 04.05.2020 bis 12.05.2020 § 3
- ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, vom 23.04.2020, gültig ab 24.04.2020 bis 03.05.2020 § 3
- ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, vom 18.04.2020, gültig ab 20.04.2020 bis 22.04.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- April 2020 (GVBl. S. 135). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 135 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FB1NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVV_TH_!_3