← Deutschland

§ 5 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO Landesnorm Thüringen - Schließung von Einrichtungen und Angeboten Dritte Thüringer Verordnung über erforderliche Maßn

Dritte Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO -) Vom 18. April 2020 * § 5 Schließung von Einrichtungen und Angeboten

(1)Für den Publikumsverkehr sind vorbehaltlich der Absätze 1a, 3 und 4 die folgenden Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen zu schließen:
  1. Bars, Cafés, einschließlich Eiscafés, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos, Konzerthäuser und bis zum
  2. April 2020 Museen; § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
  3. Fitnessstudios, Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Thermen, Saunen und Solarien,
  4. Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen; ausgenommen sind die Staatlichen Studienseminare für Lehrerausbildung sowie das Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien,
  5. Vereine, sonstige Sport- und Freizeiteinrichtungen und -angebote sowie Sportanlagen, Bolzplätze, zoologische und botanische Gärten, Tierparks und ähnlichen Einrichtungen,
  6. Spielhallen und Spielbanken,
  7. Tanzlustbarkeiten,
  8. Ausstellungen, Messen, Spezialmärkte, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom
  9. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung,
  10. Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
  11. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung,
  12. Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
  13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung,
  14. Einrichtungen, Angebote und Maßnahmen für Familien nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), insbesondere Familienzentren, Familienferienstätten, Familienbildungsangebote freier Träger sowie Verbände und Gruppenangebote in Geburtshäusern,
  15. Mehrgenerationenhäuser,
  16. offene Senioreneinrichtungen der Seniorenarbeit, insbesondere Seniorenclubs und Seniorenbüros,
  17. Jugendbildungs-, Jugenderholungs- und Jugendfreizeitstätten einschließlich Jugendclubs sowie Jugendherbergen im Sinne des § 11 SGB VIII,
  18. Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch; ausgenommen sind Tagespflegeeinrichtungen, die konzeptionell eng mit einer stationären Einrichtung nach § 2 des Thüringer Wohn- und Teilhabegesetzes (ThürWTG) vom
  19. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung oder nicht selbstorganisierten ambulant betreuten Wohnformen nach § 3 Abs. 2 ThürWTG verbunden sind und somit ausschließlich deren Bewohner betreuen,
  20. Beratungsstellen bis zum
  21. April 2020,
  22. Frauenzentren.
(1a)Abweichend von Absatz 1 dürfen die folgenden Einrichtungen für den Publikumsverkehr unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 öffnen: 1. zoologische und botanische Gärten, Tierparks und ähnliche Einrichtungen unter freiem Himmel, 1a. Autokinos und ähnliche mediale Darstellungen unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen des § 2 Abs. 1 innerhalb eines Kraftfahrzeugs gewahrt sind, 1b. für den Individualunterricht und den Unterricht in Kleinstgruppen Musikschulen und Jugendkunstschulen sowie Nachhilfeschulen und ähnliche Nachhilfeeinrichtungen jeweils in Anlehnung an die Hygienevorgaben der Fachverbände, 1c. für den Individualsport unter freiem Himmel, bei dem die Kontaktbeschränkung und der Mindestabstand nach § 1 Satz 2 eingehalten werden können, zu Freizeit- und Trainingszwecken; zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen unter freiem Himmel mit Ausnahme der Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder zulässig, soweit der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt, 1d. ab dem 7. Mai 2020 Sportanlagen und -einrichtungen, soweit dies
  1. a)für die Vorbereitung und Durchführung der sportpraktischen Prüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife an den Spezialgymnasien für Sport sowie zum Erwerb des Realschulabschlusses oder
  2. b)für die Durchführung der Eignungsprüfung zur Aufnahme in ein Spezialgymnasium für Sport erforderlich sind. 2. Ausstellungen im Kunst- und Kulturbereich, Museen und Galerien, 3. Volkshochschulen, soweit sie nach § 13 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife als externen Schulabschluss und ab dem 4. Mai 2020, soweit sie gemäß § 13 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf den Erwerb der weiteren externen Schulabschlüsse vorbereiten; insoweit gilt § 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend, 3a. Volkshochschulen und anerkannte freie Träger der Erwachsenenbildung für die Fortsetzung der Grundbildungskurse, der Integrationskurse Start Deutsch und Start Bildung sowie der Kurse Deutsch als Fremdsprachen-Qualifizierung (DaZ-Quali) für die Lehrer an den Thüringer Schulen; die überbetriebliche Ausbildung für Jugendliche mit multiplen Vermittlungshemmnissen kann ebenfalls fortgesetzt werden; § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1f gilt entsprechend, 3b. sonstige Bildungseinrichtungen, soweit auf den diesjährigen Erwerb eines externen Hauptschulabschlusses vorbereitet wird; § 8 Abs. 1f gilt entsprechend, 4. Beratungsstellen. § 6 Abs. 5 gilt entsprechend. Eine Steuerung und Begrenzung des Zugangs ist insbesondere in kleinen und beengten Gebäuden erforderlich. Die Einrichtungen nach Satz 1 erstellen ein Schutzkonzept für die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften.
(2)Bei Beratungsstellen und anderen sozialen Einrichtungen mit Beratungsangebot soll die Möglichkeit für Beratungen durch Nutzung digitaler Medien sowie Telefonie gesichert werden.
(3)Für den Sportbetrieb von Kaderathleten können Ausnahmen durch die zuständige Behörde zugelassen werden.
(4)Bibliotheken dürfen unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 geöffnet werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 5
  1. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, vom 23.04.2020, gültig ab 24.04.2020 bis 03.05.2020 § 5
  2. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, vom 18.04.2020, gültig ab 20.04.2020 bis 23.04.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  3. April 2020 (GVBl. S. 135). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 135 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FB1NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVV_TH_!_5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.