Dritte Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung -
- ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO -) Vom
- April 2020 * § 6 Öffnung von Geschäften; Beschränkungen von Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetrieben
(1)Geschäfte des Einzel- und Großhandels, einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen, und der Fernabsatzhandel können für den Publikumsverkehr öffnen.
(2)Dienstleistungen, Handwerks- und Beherbergungsbetriebe sind grundsätzlich zulässig. Dies gilt nicht für folgende Dienstleistungen oder Betriebe:
- Übernachtungsangebote von Beherbergungen für touristische Zwecke sowie Reisebusveranstaltungen,
- Fahrschulen, Flugschulen und ähnliche Betriebe,
- Friseurbetriebe und Barbiergeschäfte,
- Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, insbesondere Tattoo- und Piercingstudios sowie
- Massage- und Wellnessstudios und ähnliche Angebote,
- Swinger-Clubs und ähnliche Angebote. Ab dem
- Mai 2020
- können abweichend von Satz 2 Nr. 2 Fahrschulen für den theoretischen Unterricht und für die praktische Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2 und A geöffnet und betrieben werden,
- ist abweichend von Satz 2 Nr. 3 die Öffnung und der Betrieb von Friseurbetrieben und Barbiergeschäften zulässig und
- ist abweichend von Satz 2 Nr. 4 die Öffnung und der Betrieb von Kosmetik- und Nagelstudios zulässig. Betriebe nach Satz 3 müssen bei der Wiedereröffnung die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3, insbesondere durch die Erstellung und Einhaltung der Schutzkonzepte nach § 3 Abs. 5 Satz 2, sicherstellen.
(3)Der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist grundsätzlich zulässig. Dies gilt insbesondere für Polikliniken, Arzt-, Zahnarzt-, Tierarztpraxen, Psychotherapien, Apotheken, die Fußpflege und den Betrieb von sonstigen ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens, beispielsweise Physio- und Ergotherapien. Gruppenangebote, insbesondere Geburtsvorbereitungskurse, sind zulässig, sofern nicht mehr als sechs Personen teilnehmen.
(4)Geschäfte, Betriebe und sonstige Stellen im Sinne des Absatzes 1 mit gemischtem Sortiment dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn
- die angebotenen Waren- oder Dienstleistungen dem regelmäßigen Sortiment entsprechen,
- die Waren- oder Dienstleistungen nach Absatz 1 den Schwerpunkt des Sortiments bilden und
- der Betrieb insgesamt zulässig ist. Geschäfte, Betriebe und sonstige Stellen mit gemischtem Sortiment sind solche, die neben den in Absatz 1 genannten Verkaufsstellen und Betrieben auch Waren- oder Dienstleistungen aus nicht erlaubten Geschäftsbereichen enthalten. Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 Satz 2 ist untersagt, soweit sie nicht nach Absatz 2 Satz 3 zulässig sind.
(5)Geschäfte, Betriebe, Einrichtungen und Anbieter von Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen die Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 beachten und einhalten. Dies wird durch ein Schutzkonzept konkretisiert und dokumentiert. Die zuständigen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 Satz 1 bis 3 zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Auflagen zu erteilen. Wer ein Geschäft oder sonst einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 führt, hat sicherzustellen, dass die Kunden über gut sichtbare Aushänge und regelmäßige Durchsagen über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und der Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach § 4 Satz 1 bis 3 informiert werden. Ansammlungen, insbesondere Gruppenbildungen und Warteschlangen von Kunden, sind zu unterbinden. Im Wartebereich vor und in der Einrichtung sind gut sichtbare Abstandsmarkierungen anzubringen, deren Beachtung durch die Kunden von der jeweiligen Geschäftsführung ständig zu überprüfen ist. Bei Zuwiderhandlungen durch Kunden sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.
(6)Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung zwingend notwendige Geschäfte oder Betriebe erteilen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 6
- ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, vom 18.04.2020, gültig ab 20.04.2020 bis 03.05.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- April 2020 (GVBl. S. 135). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 135 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FB1NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVV_TH_!_6