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§ 8 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO Landesnorm Thüringen - Einrichtungen nach § 33 IfSG und Einrichtungen der beruflichen Aus- und Fortbildung Dritte Thü

Dritte Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung -

  1. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO -) Vom
  2. April 2020 * § 8 Einrichtungen nach § 33 IfSG und Einrichtungen der beruflichen Aus- und Fortbildung

(1)Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Halbsatz 2 Nr. 1 sowie 3 bis 5 IfSG werden geschlossen mit Ausnahme betriebserlaubnispflichtiger stationärer Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche. Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII dürfen nur geöffnet werden, wenn die Zahl der zu Betreuenden zehn nicht übersteigt. Abweichend von Satz 1 können Schulen einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime ab dem
  1. April 2020 geöffnet werden
  2. für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 Abschlussklassen besuchen, die auf den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife vorbereiten,
  3. für Schüler, die Abschlussklassen der Höheren Berufsfachschule in der Fachrichtung Altenpflege besuchen, sowie
  4. für Schüler, die die schriftlichen Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte ablegen.
(1a)Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Schulen einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime ab dem
  1. Mai 2020 geöffnet werden für Schüler, die im Schuljahr 2019/2020
  2. Abschlussklassen besuchen, die den Erwerb des Hauptschulabschlusses, des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder des Realschulabschlusses ermöglichen,
  3. an der besonderen Leistungsfeststellung teilnehmen sowie
  4. Abschlussklassen besuchen, die die Fachhochschulreife ermöglichen oder in denen eine Abschluss-, Facharbeiter- oder Gesellenprüfung nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder Bundes- oder Landesrecht in einer Schulform nach § 8 des Thüringer Schulgesetzes durchgeführt wird.
(1b)Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Schulen einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime ab dem
  1. Mai 2020 geöffnet werden
  2. für alle Schüler, die einer besonderen Unterstützung zur Aufrechterhaltung der Anschlussfähigkeit durch die jeweilige Schule bedürfen, sowie
  3. für Schüler, die für die Aufnahme an ein Spezialgymnasium oder an ein Gymnasium mit einer Spezialklasse sowie in die Einführungsphase des Kollegs an einer Eignungsprüfung teilnehmen müssen.
(1c)Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Schulen einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime ab dem
  1. Mai 2020 durch den jeweiligen Schulleiter in eigener Verantwortung in Abstimmung mit dem zuständigen Schulträger schrittweise geöffnet werden. Bei der Öffnung nach Satz 1 sollen vorrangig die Schüler berücksichtigt werden, die sich im Schuljahr 2019/2020
  2. in den Klassenstufen 3 und 4,
  3. in der Klassenstufe 8 der Gemeinschaftsschule,
  4. in der Klassenstufe 9, soweit diese nicht schon nach Absatz 1a Nr. 1 erfasst sind, sowie
  5. in der Klassenstufe 11 oder 12 der gymnasialen Oberstufe befinden.
(1d)Zum Zweck der Anreise der Schüler nach den Absätzen 1b und 1c können die Internate und Wohnheime bereits am Vortag des festgesetzten Öffnungstermins der Schule die jeweiligen Schüler aufnehmen.
(1e)Bildungseinrichtungen und Bildungszentren der beruflichen Aus- und Fortbildung, die mit Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsprüfungen der zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung befasst sind, einschließlich der zugehörigen Internate und Wohnheime dürfen ab dem 7. Mai 2020 öffnen. In der beruflichen Ausbildung und Umschulung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung gilt Satz 1 für die Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfungen im laufenden Ausbildungsjahr. In der beruflichen Fortbildung mit anerkanntem Abschluss und für Sach- und Fachkundeprüfungen aufgrund staatlicher Anforderungen für die Berufsausübung gilt Satz 1 für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, die bis Ende des Jahres 2020 vorgesehen sind. Die Bildungseinrichtungen nach Satz 1 müssen die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 sicherstellen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zugangs ist insbesondere in kleinen und beengten Gebäuden erforderlich. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen erstellen ein Schutzkonzept für die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften.
(1f)Die mit der Aufnahme des Schulbetriebs nach Absatz 1 Satz 3 sowie den Absätzen 1a bis 1e verbundenen Auflagen für die Schulträger, Lehrer und Schüler bleiben den zuständigen Behörden sowie den für Kommunales und für Schulwesen zuständigen Ministerien oder den ihnen nachgeordneten Behörden vorbehalten.
(2)Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen von Kindern von Erziehungsberechtigten, die in sogenannten kritischen Infrastrukturen tätig sind, ist zu gewährleisten. Die Einzelheiten legt das für Bildung und Jugend zuständige Ministerium fest.
(3)Blutspendetermine sind zu ermöglichen. Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen sind abzuweisen. Weitere Fassungen dieser Norm § 8
  1. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, vom 18.04.2020, gültig ab 20.04.2020 bis 03.05.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  2. April 2020 (GVBl. S. 135). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 135 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FB1NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVV_TH_!_8

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