Dritte Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung -
- ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO -) Vom
- April 2020 * § 10 Betretungsverbote für Werkstätten für behinderte Menschen, Untersagung von Angeboten
(1)Werkstätten für behinderte Menschen, alle Formen von Förderbereichen, Arbeitsbereiche von Tagesstätten sowie Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden. Der Betreiber hat die Einhaltung dieses Verbots sicherzustellen.
(2)Von diesem Betretungsverbot nach Absatz 1 ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderungen, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
(3)Angebote der Eingliederungshilfe für diejenigen Menschen mit Behinderung, die
- sich in besonderen Wohnformen (ehemaliges stationäres Wohnen) befinden vorbehaltlich des Satzes 3,
- bei Erziehungsberechtigten, Eltern oder sonstigen Angehörigen wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder
- allein oder in Wohngruppen wohnen und sich selbstständig versorgen können oder eine Betreuung erhalten, sind untersagt. Abweichend von Satz 1 bleiben Versorgungsangebote weiter zulässig, soweit eine dringende medizinische, psychologische oder ethisch-soziale Notwendigkeit für diese vorliegt. Satz 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass Eingliederungshilfe in Gestalt von Dienstleistungen im Bereich der Leistungen zur sozialen Teilhabe von den in der jeweiligen besonderen Wohnform betreuenden Fachkräften zu erbringen ist und als Gruppenbetreuung im Bereich der Leistungen zur sozialen Teilhabe nur Menschen mit Behinderung in ihrer besonderen Wohnform offensteht.
(4)In interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen sowie heilpädagogischen Praxen finden keine Therapie, Förderung und Beratung für Kinder und deren Familien statt, die einen unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordern. Leistungen, die durch Nutzung digitaler Medien oder telefonisch möglich sind, können weiter erbracht werden. Kinder und deren Familien dürfen Einrichtungen nach Satz 1 nicht betreten. Das Personal der Einrichtungen darf für die oben genannten Zwecke weder das häusliche Umfeld der Familien noch Kindertageseinrichtungen aufsuchen.
(5)Das Betretungsverbot nach Absatz 4 Satz 3 gilt nicht für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder und deren Familien, für die medizinisch-therapeutische oder heilpädagogische Leistungen dringend erforderlich sind. Die entsprechenden Leistungen dürfen nur als Einzelfördermaßnahmen und nicht als Gruppenangebot erbracht werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 10
- ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, vom 18.04.2020, gültig ab 20.04.2020 bis 03.05.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- April 2020 (GVBl. S. 135). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 135 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FB1NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVV_TH_!_10