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§ 11 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO Landesnorm Thüringen - Regelungen für Kontaktpersonen Dritte Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur E

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO -) Vom 18.

§ 33If

SG sowie betriebserlaubnispflichtige

§ 45

SGB VIII, ausgenommen von dem Betretungsverbot sind minderjährige Personen, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegen, insbesondere nach § 42 SGB VIII, 2.

§ 23Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 10 If

SG; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungsbedürftige Personen sowie Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in diesen Einrichtungen behandelt oder gepflegt haben, 3. stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe; ausgenommen von dem Betretungsverbot sind behandlungs- und pflegebedürftige Personen, 4.

§ 33Nr. 1 bis 3 If

SG, die für die Notbetreuung weiterhin geöffnet sind,

  1. Hochschulen, juristisch selbstständige Einrichtungen in Trägerschaft einer Hochschule sowie die Einrichtungen des Studierendenwerks Thüringen; ausgenommen sind Bewohner der Wohnheime des Studierendenwerks Thüringen,
  2. Frauenhäuser, Frauenschutzwohnungen; ausgenommen sind Bewohnerinnen der genannten Einrichtungen und deren Kinder,
  3. Gaststätten,
  4. Beherbergungsbetriebe,
  5. Blutspendetermine,
  6. Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte nach § 3 .

(2)Für die in Absatz 1 genannten Personen werden vom zuständigen Gesundheitsamt besondere Schutzmaßnahmen nach den §§ 28 ff. IfSG angeordnet. Grundlage für die Anordnungen sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zum Kontaktpersonenmanagement.
(3)Für Personen nach Absatz 1, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von stationären Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenpflege oder anderen kritischen Infrastrukturen aufgrund von akutem Personalmangel unabdingbar ist, kann durch das zuständige Gesundheitsamt im Rahmen einer Risikoabwägung zwischen der Ansteckungsgefahr und der notwendigen Tätigkeitsaufnahme abgewogen werden, ob eine Beschäftigung ganz oder in modifizierter Weise möglich ist. Das Risiko der Infektionsweitergabe bei Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von 14 Tagen nach letztmaligem Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person ist nach derzeitigem Kenntnisstand soweit vermindert, dass eine Arbeitsaufnahme für diese Berufsgruppen möglich erscheint, wenn die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement bei akutem Personalmangel eingehalten werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 11
  1. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, vom 23.04.2020, gültig ab 24.04.2020 bis 12.05.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  2. April 2020 (GVBl. S. 135). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 135 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FB1NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVV_TH_!_11

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