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§ 14 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO Landesnorm Thüringen - Ordnungswidrigkeiten Dritte Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung

Obsah (12)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO -) Vom 18.

§ 1

Satz 2 den Mindestabstand von 1,5 m nicht einhält, 2.

§ 2Abs.

1 sich mit mehr oder anderen als den dort zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt, 3.

§ 3Abs.

1 an Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünften teilnimmt und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt, 4.

§ 3Abs.

1 eine Veranstaltung, Versammlung, Demonstration, Ansammlung oder sonstige Zusammenkunft ausrichtet und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt, 4a.

§ 3Abs.

3a bis 3c eine Versammlung oder Zusammenkunft im Sinne des § 3 Abs. 3c als Veranstalter oder Organisator ausrichtet oder durchführt, 4b.

§ 3Abs.

4 Satz 2 und 3 als nicht zugelassene oder nicht berechtigte Person an einer Trauerfeier oder Eheschließung teilnimmt, 5.

§ 3Abs.

5 als Veranstalter, Organisator oder zuständiger Amtsträger der Zusammenkunft die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht sicherstellt, 6.

§ 4

Satz 1 bis 3 die Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht einhält oder umsetzt, insbesondere den Mindestabstand von 1,5 m in Betrieben nicht einhält, 7.

§ 5Abs.

1 eine der genannten Einrichtungen oder eines der genannten Angebote für den Publikumsverkehr nicht schließt, 7a.

§ 5Abs.

1a eine der dort genannten Verpflichtungen oder Voraussetzungen nicht erfüllt, 8.

§ 6Abs.

1, auch in Verbindung mit Abs. 4, eine der Einrichtungen oder Stellen nicht schließt oder einen Betrieb mit einer nach § 6 Abs. 1 Satz 2 unzulässigen Verkaufsfläche öffnet und betreibt, 9.

§ 6Abs.

2 Satz 2 Dienst-, Handwerks-, Reisebus- oder Beherbungsleistungen anbietet oder erbringt oder Einrichtungen dafür offenhält, 9a.

§ 6Abs.

2 Satz 3 und 4 die Beachtung und Einhaltung von Hygieneregeln und Schutzerfordernissen nicht sicherstellt, 10.

§ 6Abs.

3 Satz 2 eine Behandlung anbietet oder erbringt, 11.

§ 6Abs.

5 Satz 1 ergänzende vollziehbare Auflagen der zuständigen Behörden nicht befolgt und umsetzt oder

§ 6Abs.

5 Satz 2 bis 5 als Geschäftsführer nicht sicherstellt, dass die dort genannten Maßnahmen erfolgen, 11a.

§ 6Abs.

5 Satz 2 bis 5 erforderliche Maßnahmen im Sinne der Vorschrift nicht trifft, bzw. deren Einhaltung und Umsetzung nicht sicherstellt, 12.

§ 7Abs.

1 eine gastronomische Einrichtung für den Publikumsverkehr nicht schließt oder diese betreibt, 13.

§ 7Abs.

1 Satz 3 im Rahmen des Außerhausverkaufs erworbene Speisen oder Getränke im Umkreis von weniger als 10 m von der gastronomischen Einrichtung entfernt im öffentlichen Raum verzehrt, 14.

§ 7Abs.

2 eine gastronomische Einrichtung für andere als für die dort genannte Personen der betreffenden Einrichtung öffnet oder betreibt, 15.

§ 7Abs.

3 für andere Personen als Übernachtungsgäste ein Nahrungsangebot bereitstellt, 16.

§ 7Abs.

4 die Einhaltung der Abstands-, Überwachungs- und Hygienevorschriften nicht gewährleistet, 16a.

§ 8Abs. 1 Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 If

SG nicht schließt, 17.

§ 8Abs.

3 Satz 2 Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen nicht abweist, 18.

§ 9Abs.

1 Satz 1 eine genannte, gastronomische Einrichtung nicht schließt oder betreibt, 19.

§ 9Abs.

1 Satz 2 eine öffentliche Veranstaltung durchführt oder daran teilnimmt, 20.

§ 9Abs.

1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 die Einhaltung der Abstands-, Überwachungs- und Hygienevorschriften nicht gewährleistet, 21.

§ 9Abs.

2 Satz 1, 3 oder 5 eine Einrichtung besucht, 22.

§ 9Abs.

2 Satz 2, 4 oder 7 nicht sicherstellt, dass die dort in Bezug genommenen Vorgaben eingehalten werden, 22a.

§ 9Abs.

2 Satz 5 das generelle Besuchsverbot nicht beachtet und keine Ausnahme vorliegt, 23.

§ 9Abs.

3 Neuaufnahmen in Eltern-Kind-Kurkliniken vornimmt, 24.

§ 9Abs.

4 Satz 1 und 2 die dort genannten erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift, 25.

§ 9Abs.

5 Satz 1 seiner Registrierungs- und Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt, 26.

§ 10Abs.

1 Satz 1 eine Einrichtung betritt, 27.

§ 10Abs.

1 Satz 2 die Einhaltung des Betretungsverbots nicht sicherstellt, 28.

§ 10Abs.

3 unzulässige Angebote der Eingliederungshilfe macht, 28a.

§ 10Abs.

4 in Frühförderstellen oder heilpädagogischen Praxen unzulässige Leistungen mit unmittelbarem persönlichen Kontakt anbietet oder durchführt, 28b.

§ 10Abs.

4 an interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen teilnimmt sowie heilpädagogische Praxen besucht, 29.

§ 11Abs.

1 eine Einrichtung betritt, an einer Veranstaltung teilnimmt oder dort Tätigkeiten ausübt, 29a.

§ 11Abs.

2 Satz 1 angeordnete, besondere Schutzmaßnahmen nicht einhält, oder nicht beachtet, 30.

§ 12Abs.

1 Satz 2 eine Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle für den Publikumsverkehr nicht schließt, 31.

§ 12Abs. 2 keine infektionssichere Übergabe vorsieht. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 3. Thür

SARS-CoV-2-EindmaßnVO, vom 02.05.2020, gültig ab 04.05.2020 bis 12.05.2020 § 14

  1. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO, vom 23.04.2020, gültig ab 24.04.2020 bis 03.05.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  2. April 2020 (GVBl. S. 135). 2) Vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom
  3. April 2020: § 14 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 25 treten mit Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer Krankenhauskapazitäten außer Kraft, spätestens mit Ablauf des
  4. Mai
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