Satz 2 den Mindestabstand von 1,5 m nicht einhält, 2.
1 sich mit mehr oder anderen als den dort zugelassenen Personen im öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt, 3.
1 an Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünften teilnimmt und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt, 4.
1 eine Veranstaltung, Versammlung, Demonstration, Ansammlung oder sonstige Zusammenkunft ausrichtet und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt, 4a.
3a bis 3c eine Versammlung oder Zusammenkunft im Sinne des § 3 Abs. 3c als Veranstalter oder Organisator ausrichtet oder durchführt, 4b.
4 Satz 2 und 3 als nicht zugelassene oder nicht berechtigte Person an einer Trauerfeier oder Eheschließung teilnimmt, 5.
5 als Veranstalter, Organisator oder zuständiger Amtsträger der Zusammenkunft die Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht sicherstellt, 6.
Satz 1 bis 3 die Hygiene- und Infektionsschutzvorgaben nicht einhält oder umsetzt, insbesondere den Mindestabstand von 1,5 m in Betrieben nicht einhält, 7.
1 eine der genannten Einrichtungen oder eines der genannten Angebote für den Publikumsverkehr nicht schließt, 7a.
1a eine der dort genannten Verpflichtungen oder Voraussetzungen nicht erfüllt, 8. (aufgehoben) 9.
2 Satz 2 nicht zulässige Dienstleistungen erbringt oder nach § 6 Abs. 2 Satz 4 die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 nicht sicherstellt, 9a.
3 Satz 3 die zulässige Teilnehmeranzahl überschreitet, 10. (aufgehoben) 11.
5 Satz 1 und 2 die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach § 3 Abs. 5 und § 4 Satz 1 bis 3 nicht sicherstellt,
5 Satz 3 ergänzende vollziehbare Auflagen der zuständigen Behörden nicht befolgt und umsetzt, 11a.
5 Satz 4 bis 7 erforderliche Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung nicht trifft oder deren Einhaltung und Umsetzung nicht sicherstellt, 12.
1 eine gastronomische Einrichtung für den Publikumsverkehr nicht schließt oder diese betreibt, 13.
1 Satz 3 im Rahmen des Außerhausverkaufs erworbene Speisen oder Getränke im Umkreis von weniger als 10 m von der gastronomischen Einrichtung entfernt im öffentlichen Raum verzehrt, 14.
2 eine gastronomische Einrichtung für andere als für die dort genannten Personen der betreffenden Einrichtung öffnet oder betreibt, 15.
3 für andere Personen als Übernachtungsgäste ein Nahrungsangebot bereitstellt, 16.
4 die Einhaltung der Abstands-, Überwachungs- und Hygienevorschriften nicht gewährleistet, 16a.
SG nicht schließt und keine Ausnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 1a bis 1e vorliegt, 17.
3 Satz 2 Personen mit erkennbaren Atemwegserkrankungen nicht abweist, 18.
1 Satz 1 eine genannte, gastronomische Einrichtung nicht schließt oder betreibt, 19.
1 Satz 2 eine öffentliche Veranstaltung durchführt oder daran teilnimmt, 20.
1 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 die Einhaltung der Abstands-, Überwachungs- und Hygienevorschriften nicht gewährleistet, 21.
2 Satz 1, 3 oder 5 eine Einrichtung besucht, 22.
2 Satz 2, 4 oder 7 nicht sicherstellt, dass die dort in Bezug genommenen Vorgaben eingehalten werden, 22a.
2 Satz 5 das generelle Besuchsverbot nicht beachtet und keine Ausnahme vorliegt, 23.
3 Neuaufnahmen in Eltern-Kind-Kurkliniken vornimmt, 24.
4 Satz 1 und 2 die dort genannten erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift, 25. (aufgehoben) 26.
1 Satz 1 eine Einrichtung betritt, 27.
1 Satz 2 die Einhaltung des Betretungsverbots nicht sicherstellt, 28.
3 unzulässige Angebote der Eingliederungshilfe macht, 28a.
4 in Frühförderstellen oder heilpädagogischen Praxen unzulässige Leistungen mit unmittelbarem persönlichen Kontakt anbietet oder durchführt, 28b.
4 an interdisziplinären, heilpädagogischen und überregionalen Frühförderstellen teilnimmt sowie heilpädagogische Praxen besucht, 29.
1 eine Einrichtung betritt, an einer Veranstaltung teilnimmt oder dort Tätigkeiten ausübt, 29a.
2 Satz 1 angeordnete, besondere Schutzmaßnahmen nicht einhält oder nicht beachtet. Weitere Fassungen dieser Norm § 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.