Verordnung über zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 4 des Thüringer Hochschulgesetzes Vom 13. Dezember 2021 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelan
sicht Verordnung über zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 4 des Thüringer Hochschulgesetzes vom
- Dezember 2021 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 4 des Thüringer Hochschulgesetzes vom
- Dezember 2021 31.12.2021 Eingangsformel 31.12.2021 § 1 31.12.2021 § 2 31.12.2021 § 3 31.12.2021 § 4 31.12.2021 Aufgrund des § 67 Abs. 4 des Thüringer Hochschulgesetzes vom
- Mai 2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
- März 2021 (GVBl. S. 115), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hinsichtlich des § 1 im Benehmen mit der Fachhochschule Erfurt und hinsichtlich des § 2 im Benehmen mit der Fachhochschule Jena: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 An der Fachhochschule Erfurt ist neben den allgemeinen und den in der Studienordnung genannten Zulassungsvoraussetzungen für den berufsbegleitenden Studiengang Leiten und Führen in der Kindheitspädagogik mit dem Abschluss Bachelor of Arts eine abgeschlossene Berufsausbildung als
- staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher,
- staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge,
- staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger,
- Krippenerzieherin oder Krippenerzieher,
- Kindergärtnerin oder Kindergärtner,
- Horterzieherin oder Horterzieher oder
- Unterstufenlehrerin oder Unterstufenlehrer mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten nachzuweisen. zur Einzelansicht § 1 § 2 An der Fachhochschule Jena ist neben den allgemeinen und den in der Studienordnung genannten Zulassungsvoraussetzungen für den berufsbegleitenden Studiengang Pflege/Pflegeleitung mit dem Abschluss Bachelor of Science eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung in einem Pflegeberuf als
- Krankenschwester oder Krankenpfleger,
- Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
- Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
- Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger,
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
- Hebamme oder Entbindungspfleger oder
- Altenpflegerin oder Altenpfleger nachzuweisen. zur Einzelansicht § 2 § 3 Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtsregister eingetragen sind. zur Einzelansicht § 3 § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Verordnung über zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 4 des Thüringer Hochschulgesetzes vom
- Juli 2007 (GVBl. S. 97), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Juni 2018 (GVBl. S. 342), außer Kraft. zur Einzelansicht § 4
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.