Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 13. Februar 2021 * § 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1)Diese Verordnung gilt für
- Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) vom
- Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung,
- sonstige Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII),
- staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom
- Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft,
- Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach den §§ 11 bis 14 SGB VIII und der ambulanten Hilfen zur Erziehung nach § 27 in Verbindung mit den §§ 28 bis 31 SGB VIII sowie Beratungsangebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes nach § 20 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG) in der Fassung vom
- Februar 2009 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie
- den organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen. Sonstige Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 sind stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, Tagesgruppen, stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfen für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche sowie Internate, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen.
(2)Diese Verordnung trifft Regelungen, die abhängig von dem jeweiligen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Angebote nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 gelten.
(3)Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Bildung, Jugend und Sport zuständige Ministerium.
(4)Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die unteren Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 3 Thür-IfSGZustVO.
(5)Im Sinne dieser Verordnung ist
- Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,
- Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
- junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
- junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist.
(6)Die in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen, die abhängig von dem jeweiligen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen sind, werden grundsätzlich unterschieden in
- den Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz während der Phase „Grün“,
- den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz während der Phase „Gelb“ und
- die Schließung von Einrichtungen oder Sportanlagen, Anordnung besonderer Schutzmaßnahmen für Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und infektionsschutzrechtliche Untersagung von Angeboten während der Phase „Rot“. Ein eingeschränkter Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz kann in Abhängigkeit von Ort und Umfang des Infektionsgeschehens für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 unterschiedliche Ausprägungen annehmen. In Phase:
- „Gelb I“ sind auf Anordnung des Ministeriums das pädagogische Personal staatlicher Schulen und Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, von der Präsenzpflicht befreit,
- „Gelb II“ gelten auf Anordnung des Ministeriums einrichtungsbezogene, regionale oder landesweite Maßnahmen, die zu einer Einschränkung des Betreuungsumfangs in den Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 sowie des Umfangs des Unterrichts in der Schule (Präsenzunterricht) führen können,
- „Gelb III“ ergreift die betroffene Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 Maßnahmen für den Fall, dass eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Einrichtung bestätigt wird. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 30.06.2021, gültig ab 01.07.2021 bis 03.09.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom
- Februar
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 73 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FBBNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_1