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§ 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Landesnorm Thüringen - Zuständigkeiten und Verfahren Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 13. Februar 2021 * § 2 Zuständigkeiten und Verfahren

(1)Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 4, insbesondere die Befugnis, aufgrund bestätigter Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmte Einrichtungen oder Sportanlagen ganz oder teilweise zu schließen oder bestimmte Angebote ganz oder teilweise zu untersagen, werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 4 sind gehalten, mit betroffenen Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegepersonen und Trägern von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zusammenzuarbeiten. Schulorganisatorische Maßnahmen obliegen dem Ministerium. Für Allgemeinverfügungen, die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 betreffen, gilt § 13 Abs. 2 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Unbeschadet der Kompetenzen der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann das Ministerium im Benehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde zeitlich befristete regionale oder landesweite Ge- und Verbote mit Ausnahme von Schließungen anordnen, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen und gleichzeitig den Betrieb in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Unterbreitung der Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 weitestmöglich aufrechtzuerhalten.
(3)Eine landesweite, zeitlich befristete Schließung von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird von der obersten Gesundheitsbehörde und dem Ministerium durch Rechtsverordnung geregelt.
(4)Anordnungen auf Grundlage dieser Verordnung sind zu befristen; die Befristung beträgt grundsätzlich vier Wochen und kann verlängert werden. Ge- und Verbote, die sich unmittelbar aus dieser Verordnung ergeben, sind regelmäßig und spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung daraufhin zu überprüfen, ob sie noch verhältnismäßig sind.
(5)Anordnungen nach Absatz 2 und Schließungen nach Absatz 3 werden auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht.
(6)Soweit nicht Abweichendes geregelt ist, obliegt es den Trägern oder der Leitung der Einrichtung vor Ort, die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Regelungen eigenverantwortlich umzusetzen, insbesondere vorgesehene Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen und Ermessenspielräume pflichtgemäß wahrzunehmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 30.06.2021, gültig ab 01.07.2021 bis 03.09.2021 § 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 16.04.2021, gültig ab 28.04.2021 bis 30.06.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom 13. Februar 2021. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 73 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FBBNN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_2

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