Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 13. Februar 2021 * § 3 Betretungs- und Teilnahmeverbot
(1)Personen, die positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen. Satz 1 gilt entsprechend für Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung gemäß den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts; die konkreten Symptome werden vom Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde festgelegt, mindestens monatlich aktualisiert und auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht. Abweichend davon dürfen Beratungsangebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Sicherstellung des Kinderschutzes stets in Anspruch genommen werden, soweit der direkte Kontakt zur beratenden Person unterbleibt.
(2)Sind bei Schülern oder in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreuten Kindern während ihres Aufenthaltes in der jeweiligen Einrichtung Symptome nach Absatz 1 Satz 2 erkennbar, muss das betreuende pädagogische Personal sie unverzüglich isolieren und ihre Abholung durch berechtigte Personen veranlassen.
(3)Personen, die direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und daher als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.
(4)Das Betreten von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Nutzung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 sind wieder erlaubt für
- positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen nach Absatz 1 Satz 1 frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit; beruht das positive Testergebnis auf einem Antigenschnelltest, endet das Betretungsverbot bei Nachweis eines negativen Testergebnisses einer molekularbiologischen PCR-Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2;
- Personen mit Symptomen nach Absatz 1 Satz 2 frühestens fünf Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,
- Kontaktpersonen nach Absatz 3 Satz 1 frühestens 14 Tage nach letztmaligem direkten Kontakt zur infizierten Person; dieser Zeitraum kann auf zehn Tage verkürzt werden, wenn ein frühestens am zehnten Tag durchgeführter Test auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ausfällt. Die Regelungen zu Betretungsverboten nach § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG bleiben unberührt.
(5)Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 haben die in einer stationären Einrichtung der Erziehungshilfe oder stationären Einrichtung der Eingliederungshilfen für behinderte und von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche betreuten jungen Menschen stets Zutritt zu der Einrichtung, in der sie betreut werden. Für zu betreuende junge Menschen in Internaten, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen, kann die Internatsleitung im Einzelfall ein Abweichen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 3 zulassen. Für den Fall der Betreuung von jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, sind für die übrigen zu betreuenden jungen Menschen und das Personal besondere Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört auch, dass die jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, zu isolieren und unter Beachtung und Einhaltung erhöhter infektionshygienischer Vorkehrungen zu betreuen sind. Satz 3 und 4 gilt auch, wenn noch keine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 in Bezug auf zu treffende Infektionsschutzmaßnahmen vorliegt.
(6)Die Entscheidung über das Betretungs- und Teilnahmeverbot trifft bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Leitung der Einrichtung oder bei Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 die verantwortliche Person entsprechend § 5 Abs. 2
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO . Weitere Fassungen dieser Norm § 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 16.04.2021, gültig ab 28.04.2021 bis 03.09.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom
- Februar
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 73 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FBBNN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_3