Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 13. Februar 2021 * § 6 Infektionsmonitoring
(1)Bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von Personal und jungen Menschen in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind, unbeschadet der unverzüglichen Kontaktaufnahme mit der zuständen Behörde nach § 1 Abs. 4, dem Ministerium als Besonderes Vorkommnis umgehend zu melden.
(2)Die Meldung nach Absatz 1 umfasst
- zu statistischen Zwecken anonymisierte Angaben zu der betroffenen Person oder mehreren betroffenen Personen,
- die ergriffenen Maßnahmen in der Einrichtung,
- eine Einschätzung, ob die Infektion innerhalb oder außerhalb der jeweiligen Einrichtung erfolgt ist, sowie
- die Information über die Betreuung oder Beschulung von Geschwistern in dieser Einrichtung oder soweit bekannt anderen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.
(3)Die Schulen halten für die Meldung nach Absatz 1 den Dienstweg ein. Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gibt die Meldung unverzüglich gegenüber dem Träger ab; dieser leitet sie an das Ministerium weiter. Kindertagespflegepersonen melden direkt an das Ministerium und informieren das jeweils örtlich zuständige Jugendamt parallel.
(4)Das Personal in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 sowie das Personal stationärer Einrichtungen der Erziehungshilfe und Tagesgruppen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann freiwillig im Rahmen des landesweiten Infektionsmanagements an Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen, sofern direkter Kontakt mit jungen Menschen der Einrichtung besteht. Die Einzelheiten regelt das Ministerium.
(5)Schüler können, insbesondere im Zusammenhang mit der Rückkehr in den Präsenzunterricht, freiwillig im Rahmen des landesweiten Infektionsmanagements an Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen. Den Kreis der berechtigten Schüler legt das Ministerium fest. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 30.06.2021, gültig ab 01.07.2021 bis 03.09.2021 § 6 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 16.04.2021, gültig ab 28.04.2021 bis 30.06.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom 13. Februar 2021. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 73 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FBBNN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_6