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§ 7 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Landesnorm Thüringen - Melde- und Dokumentationspflichten Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindä

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 13. Februar 2021 * § 7 Melde- und Dokumentationspflichten

(1)Personen, die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschäftigt sind, und die dort beschulten volljährigen Schüler oder betreuten jungen Volljährigen sind verpflichtet, diese Einrichtung unverzüglich zu informieren, wenn sie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten. Personensorgeberechtigte, deren minderjährige Kinder in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschult oder betreut werden, sind verpflichtet, die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich zu informieren, wenn ihre Kinder mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten.
(2)Sofern die Leitung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Kenntnis über eine nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einer Person in der von ihr geleiteten Einrichtung hat, ist sie verpflichtet, die entsprechenden Angaben nach § 6 Abs. 1 bis 3 weiterzugeben. Die betroffenen Personen sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.
(3)Die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat sicherzustellen, dass Infektionsketten lückenlos zurückverfolgt werden können. Zu erfassen sind insbesondere die Zusammensetzung der Gruppen, sofern in der Einrichtung eine Betreuung in festen Gruppen erfolgt, das in der jeweiligen Gruppe tätige pädagogische Personal und der Kontakt zu anderem Personal der Einrichtung sowie weiteren externen Personen. Weiterhin sind Personen, die sich länger als 15 Minuten in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 aufhalten, zu Zwecken der Kontaktnachverfolgung schriftlich zu erfassen.
(4)Für den Zutritt in das jeweilige Einrichtungsgebäude oder auf das jeweilige Einrichtungsgelände müssen sich Eltern und einrichtungsfremde Personen bei der Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 namentlich anmelden und eine schriftliche Erklärung zur Erreichbarkeit und darüber, dass bei ihnen keine erkennbaren Symptome einer COVID-19-Erkrankung vorliegen, abgeben. Die Entscheidung über den Zutritt trifft die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.
(5)Sofern personenbezogene Daten zur Kontaktnachverfolgung nach dieser Verordnung in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gesondert erhoben werden, sind diese
  1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,
  2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,
  3. für die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie
  4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen und zu vernichten. Die zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 30.06.2021, gültig ab 01.07.2021 bis 03.09.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom
  5. Februar
  6. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 73 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FBBNN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_7

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