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§ 12a ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Landesnorm Thüringen - Testungen in der Kindertagesbetreuung Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 13. Februar 2021 * § 12a Testungen in der Kindertagesbetreuung

(1)Die Träger von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, ihrem pädagogischen Personal und ihren sonstigen Beschäftigten mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern sowie allen in ihren Einrichtungen betreuten Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr zwei geeignete Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 Thür-SARS-CoV-2-IfS-MaßnVO pro Woche zu ermöglichen. Die Selbsttests nach Satz 1 sind in den Kindertageseinrichtungen durchzuführen; nur im begründeten Ausnahmefall dürfen sie zu Hause erfolgen. Die Durchführung ist zu dokumentieren; die Dokumentation ist bis zur Abrechnung nach Absatz 2 oder 3 aufzubewahren.
(2)Das Land erstattet den Gemeinden die mit der Beschaffung der Selbsttests nach Absatz 1 Satz 1 entstehenden erforderlichen und nachgewiesenen Kosten entsprechend der Anzahl der dokumentierten durchgeführten Selbsttests nach Absatz 1 Satz 3. Soweit der Betrieb von Kindertageseinrichtungen auf Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ThürKigaG übertragen wurde, übernimmt die Gemeinde die Beschaffungskosten im Rahmen der Finanzierung nach § 21 Abs. 4 ThürKigaG als erforderliche Betriebskosten; Satz 1 gilt entsprechend. Die Träger sind verpflichtet, der Gemeinde die notwendigen Daten bereitzustellen, welche diese zum Nachweis der Kosten benötigt.
(3)Eine Beschaffung durch die Landkreise oder durch die Gemeinden auch für nicht von ihnen selbst betriebene Kindertageseinrichtungen steht der Kostenerstattung durch das Land nicht entgegen. In diesem Fall erfolgt die Kostenerstattung entsprechend Absatz 2 direkt an den Landkreis oder die Gemeinde. Träger von Kindertageseinrichtungen können ihre Beschaffung in Anlehnung an die zentrale Beschaffung für die Schulen abwickeln. In diesem Fall kann das Land eine direkte Finanzierung vorsehen.
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Kindertagespflege und für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf die in ihrem Zuständigkeitsgebiet in Kindertagespflege tätigen Kindertagespflegepersonen und betreuten Kinder entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 12a ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 30.06.2021, gültig ab 01.07.2021 bis 03.09.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom
  1. Februar
  2. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 73 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FBBNN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_12a

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