Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 13. Februar 2021 * § 12a Testungen in der Kindertagesbetreuung
(1)Das Personal in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung kann freiwillig im Rahmen des landesweiten Infektionsmanagements an Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen, sofern direkter Kontakt mit Kindern der Einrichtung besteht. Es wird dringend empfohlen, dieses Testangebot zweimal wöchentlich wahrzunehmen.
(2)Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass die Träger von Kindertageseinrichtungen verpflichtet sind, ihrem pädagogischen Personal und ihren sonstigen Beschäftigten mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern sowie allen in ihren Einrichtungen betreuten Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr zwei überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO pro Woche zu ermöglichen. Die Tests nach Satz 1 sind in den Kindertageseinrichtungen durchzuführen; nur im begründeten Ausnahmefall dürfen sie zu Hause erfolgen. Die Durchführung ist zu dokumentieren; die Dokumentation ist bis zur Abrechnung nach Absatz 4 oder 5 aufzubewahren.
(3)Kinder, deren Testung nach Absatz 2 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren; die Abholung durch berechtigte Personen ist unverzüglich zu veranlassen. Personal, dessen Testung ein positives Testergebnis aufweist, muss die Einrichtung schnellstmöglich verlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein positives Testergebnis ausweist, besteht für die getestete Person die Verpflichtung, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder die von ihr beauftragten Personen sind verpflichtet, die Sorgeberechtigten auf die Verpflichtung nach Satz 3 hinzuweisen. Sofern das positive Testergebnis nach Satz 3 durch ein negatives Testergebnis des aus diesem Grund durchgeführten PCR-Tests nicht bestätigt wird, gilt § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2.
(4)Im Fall der Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 erstattet das Land den Gemeinden die mit der Beschaffung der Tests nach Absatz 2 Satz 1 entstehenden erforderlichen und nachgewiesenen Kosten entsprechend der Anzahl der dokumentierten durchgeführten Tests nach Absatz 2 Satz 3. Soweit der Betrieb von Kindertageseinrichtungen auf Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ThürKigaG übertragen wurde, übernimmt die Gemeinde die Beschaffungskosten im Rahmen der Finanzierung nach § 21 Abs. 4 ThürKigaG als erforderliche Betriebskosten; Satz 1 gilt entsprechend. Die Träger sind verpflichtet, der Gemeinde die notwendigen Daten bereitzustellen, welche diese zum Nachweis der Kosten benötigt.
(5)Im Fall der Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 steht eine Beschaffung durch die Landkreise oder durch die Gemeinden auch für nicht von ihnen selbst betriebene Kindertageseinrichtungen der Kostenerstattung durch das Land nicht entgegen. In diesem Fall erfolgt die Kostenerstattung entsprechend Absatz 4 direkt an den Landkreis oder die Gemeinde. Träger von Kindertageseinrichtungen können ihre Beschaffung in Anlehnung an die zentrale Beschaffung für die Schulen abwickeln. In diesem Fall kann das Land eine direkte Finanzierung vorsehen.
(6)Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Kindertagespflege und für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf die in ihrem Zuständigkeitsgebiet in Kindertagespflege tätigen Kindertagespflegepersonen und betreuten Kinder entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 12a ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 16.04.2021, gültig ab 28.04.2021 bis 30.06.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom
- Februar
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 73 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FBBNN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_12a