Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 13. Februar 2021 * § 20 Notbetreuung während der Phase „Rot“
(1)Wird präventiv eine Kindertageseinrichtung geschlossen, wird eine Notbetreuung unter Beachtung des Hygieneplans des Ministeriums und der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zum Infektionsschutz eingerichtet.
(2)Die Notbetreuung erfolgt in festen und möglichst kleinen Gruppen, die in jeweils dem einer Gruppe fest zugeordneten Raum grundsätzlich von immer demselben pädagogischen Personal betreut werden. § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)Zugang zur Notbetreuung haben stets Kinder,
- deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint,
- deren Betreuung aufgrund eines besonderen Förderbedarfs nach § 8 ThürKigaG erforderlich ist oder
- soweit ein Personensorgeberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann.
(4)In der Entscheidung über die präventive Schließung von Kindertageseinrichtungen nach Absatz 1 kann auch festgelegt werden, dass Kindern Zugang zur Notbetreuung angeboten wird, wenn ein Personensorgeberechtigter 1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist, 2. keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und 3. dieser Personensorgeberechtigte
- a)zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehört, insbesondere in den Bereichen
- aa)Bildung und Erziehung,
- bb)Kinder- und Jugendhilfe,
- cc)Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,
- dd)Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,
- ee)Informationstechnik und Telekommunikation,
- ff)Medien,
- gg)Transport und Verkehr,
- hh)Banken und Finanzwesen,
- ii)Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,
- b)infolge einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit von einer Kündigung oder einem unzumutbaren Verdienstausfall bedroht wäre oder
- c)als Schüler, Auszubildender oder Studierender notwendige Prüfungen und Praktika abzulegen oder prüfungsvorbereitend am Präsenzunterricht teilzunehmen hat.
(5)Ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 vorliegen, entscheiden die Leitung der Einrichtung oder das für das Kind örtlich zuständige Jugendamt. Ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 3 oder Absatz 4 vorliegen, bewertet die Leitung der Einrichtung. Als Nachweis für die arbeitsplatz- oder ausbildungsbezogenen Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 Buchst. a oder c genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, des Dienstherrn, der Schule, der Hochschule oder der Ausbildungsstelle. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 4 sind von den Personensorgeberechtigten gegenüber der Leitung der Einrichtung formlos glaubhaft zu machen.
(6)Wird eine Einrichtung aufgrund von mindestens einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 geschlossen, findet abweichend von den Absätzen 1 bis 5 keine Notbetreuung statt. Satz 1 gilt bei Schließung eines Einrichtungsteils oder einer Gruppe nur für die jeweils betroffenen Kinder aus diesem Einrichtungsteil oder der Gruppe entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 20 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 30.06.2021, gültig ab 01.07.2021 bis 03.09.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom 13. Februar 2021. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 73 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FBBNN00000000054 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_20