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§ 28a ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Landesnorm Thüringen - Testungen in der Schule Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 13. Februar 2021 * § 28a Testungen in der Schule

(1)Das Personal in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann freiwillig im Rahmen des landesweiten Infektionsmanagements an Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen, sofern direkter Kontakt mit Schülern der Einrichtung besteht. Es wird dringend empfohlen, dieses Testangebot zweimal wöchentlich wahrzunehmen.
(2)Für Schüler kann in der Schule bis zu zweimal wöchentlich eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 angeboten werden. Es wird dringend empfohlen, dieses Testangebot wahrzunehmen.
(3)Das pädagogische Personal beaufsichtigt die Durchführung der Testung nach Absatz 2 Satz 1. Selbsttests sind unter Beachtung der Anwendungshinweise und mit besonderer Sorgfalt und Umsicht durchzuführen.
(4)Schüler, deren Testung nach Absatz 2 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren; für minderjährige Schüler ist die Abholung durch berechtigte Personen unverzüglich zu veranlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ein positives Testergebnis ausweist, besteht für die getestete Person die Verpflichtung, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Schulleitung oder die von ihr beauftragten Personen sind verpflichtet, die Sorgeberechtigten oder die volljährigen Schüler auf die Verpflichtung nach Satz 2 hinzuweisen. Sofern das positive Testergebnis nach Satz 2 durch ein negatives Testergebnis des aus diesem Grund durchgeführten PCR-Tests nicht bestätigt wird, gilt § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2.
(5)Zum Zwecke der Durchführung der Testung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Schülern und deren Sorgeberechtigten durch die Schulleitung und von dieser beauftragtem Personal der Schule zulässig:
  1. Name und Vorname des Schülers,
  2. Geburtsdatum des Schülers,
  3. Ergebnis der Testung,
  4. Name und Vorname der Sorgeberechtigten,
  5. eine Telefonnummer der Sorgeberechtigten. Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.
(6)Zum Zwecke der Durchführung der Testung nach Absatz 1 Satz 1 ist durch die Schulleitung und von dieser beauftragtem Personal der Schule die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten des getesteten Personals zulässig: 1. Name und Vorname, 2. Geburtsdatum, 3. Ergebnis der Testung. Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.
(7)Die personenbezogenen Daten nach den Absätzen 5 und 6 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Im Fall eines positiven Testergebnisses erfolgt eine Meldung der Schulleitung an das zuständige Gesundheitsamt entsprechend den Vorgaben nach den §§ 8 und 9 IfSG. Darüberhinausgehende Übermittlungen dieser Daten an Stellen außerhalb der jeweiligen Schule sind nicht zulässig.
(8)Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Testung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in analoger oder digitaler Form in der Schule ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) im Fall eines positiven Testergebnisses für die Dauer von vier Wochen und im Fall eines negativen Testergebnisses für die Dauer von einer Woche zulässig. Die anonymisierte Speicherung positiver und negativer Testergebnisse zu statistischen Zwecken ist zulässig. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom
  2. Februar
  3. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 73 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FBBNN00000000075 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_28a

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