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§ 28b ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Landesnorm Thüringen - Testungen in der Schule und Betretungsverbot Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzrege

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 13. Februar 2021 * § 28b Testungen in der Schule und Betretungsverbot

(1)Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass die Teilnahme der Schüler am Präsenzunterricht, an der Betreuung im Schulhort oder an der Notbetreuung von der Durchführung einer konkret angebotenen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und deren negativem Testergebnis abhängig gemacht wird. Das Testintervall wird durch das Ministerium festgelegt. Einer Testung nach Satz 1 steht gleich:
  1. der Nachweis eines PCR-Tests mit negativem Ergebnis, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder
  2. eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für das an der Schule tätige pädagogische Personal entsprechend. Für das sonstige unterstützende Personal nach den §§ 35 und 35a ThürSchulG und alle an der Schule tätigen Personen mit unmittelbarem Kontakt zu anderen Beteiligten gelten die Sätze 1 und 2 für die Präsenz in der Schule mit der Maßgabe, dass die Testung außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann und die Person versichern muss, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist; Satz 3 findet Anwendung.
(2)Im Fall der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann das an der Schule tätige pädagogische Personal, das sich keiner Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 oder 3 unterziehen will, innerhalb des Schulgebäudes für andere Aufgaben, die außerhalb des regulären Präsenzunterrichts von Klassen erledigt werden können, eingesetzt werden, insbesondere zur Aufsicht über Schüler, die sich keiner Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen wollen, bei der Erbringung notwendiger Leistungsnachweise sowie bei den Abschlussprüfungen.
(3)Im Fall der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist Schülern, die sich keiner Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 unterziehen wollen, die Erbringung der für den Erwerb des angestrebten Abschlusses notwendigen Leistungsnachweise und die Teilnahme an den Abschlussprüfungen in der Schule zu ermöglichen; die Schulen stellen hierzu separat Räumlichkeiten und Aufsichtspersonal zur Verfügung.
(4)§ 28a Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend.
(5)Zum Zwecke der Feststellung eines Ausschlusses von der Testobliegenheit nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 1 Satz 4 oder 5 in Verbindung mit Satz 1 aufgrund einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 oder einer Genesung nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist durch die Schulleitung und von dieser beauftragtem Personal der Schule die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten zulässig:
  1. Name und Vorname,
  2. Geburtsdatum,
  3. ärztliche Feststellung der Genesung nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oder Vorliegen eines Impfnachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO . Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt. Die Speicherung der Daten nach Satz 1 ist für die Dauer von sechs Monaten zulässig. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom
  4. Februar
  5. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 73 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FBBNN00000000076 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_28b

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