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§ 36 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Landesnorm Thüringen - Aufhebung der Präsenzpflicht für pädagogisches Personal und Schüler mit Risikomerkmalen während

Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-C

§ 2Abs.

2 anordnen, dass der reguläre Präsenzeinsatz von Lehrern, Sonderpädagogischen Fachkräften und Erziehern der staatlichen Schulen, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, freiwillig erfolgt. Satz 1 gilt nicht für die Schulen in freier Trägerschaft.

(2)Die von Absatz 1 Satz 1 betroffene Person zeigt der Schulleitung an, dass sie von der Möglichkeit der Befreiung vom Präsenzeinsatz im direkten Kontakt mit Schülergruppen Gebrauch macht. Mit der Anzeige nach Satz 1 ist ein ärztliches Attest vorzulegen, mit dem das bestehende erhöhte Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls bereits erfolgten vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 oder einer Genesung nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bescheinigt wird; § 35 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Schulleitung prüft gemeinsam mit der betroffenen Person und unter Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit alle Möglichkeiten, um die betroffene Person innerhalb der Schule so einzusetzen, dass ein möglichst geringes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bestehen diese Einsatzmöglichkeiten innerhalb der Schule nicht, überträgt die Schulleitung der betroffenen Person entsprechend ihrer Tätigkeitsverpflichtung Aufgaben im häuslichen Lernen oder andere Aufgaben, die außerhalb des regulären Schulbetriebs erledigt werden können. Eine freiwillige Übernahme von Tätigkeiten nach Satz 1 bleibt möglich.
(3)

§ 2Abs.

2 anordnen, dass Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, auf formlosen Antrag bei der Schulleitung von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.

(4)

§ 2Abs.

2 anordnen, dass Schüler in Einzelfällen von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden können, wenn ein dem Haushalt des Schülers angehöriges Familienmitglied Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 trägt; § 35 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Schulleitung in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen staatlichen Schulamt. Weitere Fassungen dieser Norm § 36 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 17.03.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 30.06.2021 § 36 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 13.02.2021, gültig ab 15.02.2021 bis 31.03.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom 13. Februar 2021. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 73 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FBBNN00000000100 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_36

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