2 anordnen, dass der reguläre Präsenzeinsatz von Lehrern, Sonderpädagogischen Fachkräften und Erziehern der staatlichen Schulen, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, freiwillig erfolgt. Satz 1 gilt nicht für die Schulen in freier Trägerschaft.
2 anordnen, dass Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, auf formlosen Antrag bei der Schulleitung von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.
2 anordnen, dass Schüler in Einzelfällen von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden können, wenn ein dem Haushalt des Schülers angehöriges Familienmitglied Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 trägt; § 35 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Schulleitung in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen staatlichen Schulamt. Weitere Fassungen dieser Norm § 36 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 17.03.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 30.06.2021 § 36 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 13.02.2021, gültig ab 15.02.2021 bis 31.03.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom 13. Februar 2021. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 73 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FBBNN00000000100 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_36
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