Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 13. Februar 2021 * § 38 Organisation des Präsenzunterrichts während der Phase „Gelb II“
(1)Auf Anordnung des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 findet der Unterricht in der Primarstufe und in Förderzentren in beständigen, festen und voneinander getrennten Lerngruppen durch stets dasselbe pädagogische Team in einem der jeweiligen Lerngruppe fest zugewiesenen Raum statt. Soweit eine Anordnung nach Satz 1 erfolgt, gewährleistet die Schulleitung von Montag bis Freitag ein eingeschränktes Betreuungsangebot im Umfang von mindestens sechs Stunden unter Anrechnung von mindestens vier Unterrichtsstunden; eine Betreuungszeit von acht Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit ist anzustreben. Bei der Bildung der Betreuungsgruppe werden die gebildeten Lerngruppen nach Satz 1 berücksichtigt.
(2)Auf Anordnung des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 findet der Unterricht in den Sekundarstufen I und II einschließlich der berufsbildenden Schulen nach Entscheidung der Schulleitung entweder
- in beständigen, festen und voneinander getrennten Lerngruppen durch stets dasselbe pädagogische Team in einem der jeweiligen Lerngruppe fest zugewiesenen
- unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1
- ThürSARS-CoV-2-IfSGrundVO statt. Beide Formen der Infektionsschutzmaßnahmen dürfen nebeneinander in einer Schule stattfinden.
(3)Bei der Entscheidung darüber, welchen Schülern der Sekundarstufen I und II, einschließlich der berufsbildenden Schulen, in welchem Umfang Präsenzunterricht erteilt wird, berücksichtigen die Schulleitungen insbesondere das Alter der Schüler, den individuellen Unterstützungsbedarf sowie bevorstehende Abschlussprüfungen. Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der geistigen Entwicklung ist die Teilnahme am Präsenzunterricht weitestgehend zu ermöglichen.
(4)In den Sekundarstufen I und II, einschließlich der berufsbildenden Schulen, gewährleistet die Schulleitung durchgehend folgende Mindestanforderungen:
- jeder Schüler erhält mindestens an vier Tagen innerhalb von zwei Schulwochen Präsenzunterricht,
- ist nach den räumlichen Gegebenheiten vor Ort die ständige Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1
- ThürSARS-CoV-2-IfSGrundVO nur umsetzbar, wenn Lerngruppen geteilt und im Wechsel präsent unterrichtet werden, umfasst ein Tag mit Präsenzunterricht für jede Lerngruppe mindestens vier Unterrichtsstunden,
- für Schüler der Klassenstufen 5 und 6 ist auf Nachfrage der Personensorgeberechtigten ein tägliches Betreuungsangebot, möglichst im Umfang von fünf Stunden, einzurichten; der Umfang der Unterrichtsstunden wird berücksichtigt.
(5)Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 die Pflicht zum Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO beziehungsweise einer qualifizierten Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Abs. 3
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO für Schüler ab der Klassenstufe 7 und für alle Lehrkräfte auf den Unterricht ausweiten; § 5 Abs. 2 Satz 2
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO gilt entsprechend. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen. Weitere Fassungen dieser Norm § 38 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 30.06.2021, gültig ab 01.07.2021 bis 03.09.2021 § 38 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 16.04.2021, gültig ab 28.04.2021 bis 30.06.2021 § 38 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 17.03.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 27.04.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom
- Februar
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 73 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FBBNN00000000103 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_38