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§ 42 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Landesnorm Thüringen - Ausnahmen von der Schließung und Organisation während der Phase „Rot" Thüringer Verordnung über

Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-C

§ 38Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 finden Leistungsnachweise und Präsenzunterricht unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO statt; die Größe der Lerngruppen ist entsprechend der Raumkapazitäten zu begrenzen.

§ 38Abs.

5 sind alle Schüler ab der Klassenstufe 7 und alle Lehrkräfte verpflichtet, auf dem Schulgelände und im Schulgebäude bei jedem Kontakt zu anderen eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5

  1. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO beziehungsweise eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Abs. 3
  2. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO zu verwenden; dies gilt auch im Unterricht und in der Notbetreuung nach §
  3. § 5 Abs. 2 Satz 2
  4. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO gilt entsprechend. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 3 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4)

§ 40dürfen einrichtungsfremde Personen ausschließlich in den Fällen des § 40 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 die Einrichtung betreten.

(5)Der Präsenzunterricht beschränkt sich auf die Inhalte, die nach Entscheidung der Schulleitung unter Berücksichtigung der personellen Ressourcen zur Prüfungsvorbereitung oder zur Förderung und Unterstützung notwendig sind; er weicht von den regulären Stundentafeln ab. Weitere Fassungen dieser Norm § 42 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 30.06.2021, gültig ab 01.07.2021 bis 03.09.2021 § 42 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 16.04.2021, gültig ab 28.04.2021 bis 30.06.2021 § 42 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 17.03.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 27.04.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom 13. Februar 2021. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 73 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FBBNN00000000116 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_42

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