Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-C
§ 38Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 finden Leistungsnachweise und Präsenzunterricht unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO statt; die Größe der Lerngruppen ist entsprechend den Raumkapazitäten zu begrenzen.
§ 38Abs.
5 sind alle Schüler ab der Klassenstufe 7 und alle Lehrkräfte verpflichtet, auf dem Schulgelände und im Schulgebäude bei jedem Kontakt zu anderen eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5
- ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO beziehungsweise eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Abs. 3
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO zu verwenden; dies gilt auch im Unterricht und in der Notbetreuung nach §
- Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 soll das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 3 festgelegt werden; die Festlegung erfolgt zusammen mit der Entscheidung über die Schließung von Schulen und über mögliche Ausnahmen zum Präsenzbetrieb. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Schüler im Sportunterricht. In den Fällen der Sätze 3 und 4 gilt § 5 Abs. 2 Satz 2
- ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO entsprechend. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach den Sätzen 3 und 4 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.
(4)
§ 40dürfen einrichtungsfremde Personen ausschließlich in den Fällen des § 40 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 die Einrichtung betreten.
(5)Der Präsenzunterricht beschränkt sich auf die Inhalte, die nach Entscheidung der Schulleitung unter Berücksichtigung der personellen Ressourcen zur Prüfungsvorbereitung oder zur Förderung und Unterstützung notwendig sind; er weicht von den regulären Stundentafeln ab. Weitere Fassungen dieser Norm § 42 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 30.06.2021, gültig ab 01.07.2021 bis 03.09.2021 § 42 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 16.04.2021, gültig ab 28.04.2021 bis 30.06.2021 § 42 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 13.02.2021, gültig ab 15.02.2021 bis 31.03.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom 13. Februar 2021. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 73 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FBBNN00000000117 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_42