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§ 42 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Landesnorm Thüringen - Ausnahmen von der Schließung und Organisation während der Phase „Rot" Thüringer Verordnung über

Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-C

§ 38Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 finden Leistungsnachweise und Präsenzunterricht unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO statt; die Größe der Lerngruppen ist entsprechend den Raumkapazitäten zu begrenzen.

§ 38Abs.

5 sind alle Schüler ab der Klassenstufe 7 und alle Lehrkräfte verpflichtet, auf dem Schulgelände und im Schulgebäude bei jedem Kontakt zu anderen eine Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise eine qualifizierte Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 2, 5 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden; dies gilt auch im Unterricht und in der Notbetreuung nach § 43. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 soll das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 3 festgelegt werden; die Festlegung erfolgt zusammen mit der Entscheidung über die Schließung von Schulen und über mögliche Ausnahmen zum Präsenzbetrieb. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Schüler im Sportunterricht. In den Fällen der Sätze 3 und 4 gilt § 6 Abs. 4 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO entsprechend. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach den Sätzen 3 und 4 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.

(4)

§ 40

dürfen einrichtungsfremde Personen ausschließlich in den Fällen des § 40 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 5 die Einrichtung betreten. Trägern von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist der Zutritt zum Zweck der Prüfung von Anträgen auf individuelle Leistungen gestatten, wenn die Inaugenscheinnahme des betroffenen Schülers in der Einrichtung für die Entscheidung unerlässlich ist.

(5)Der Präsenzunterricht beschränkt sich auf die Inhalte, die nach Entscheidung der Schulleitung unter Berücksichtigung der personellen Ressourcen zur Prüfungsvorbereitung oder zur Förderung und Unterstützung notwendig sind; er weicht von den regulären Stundentafeln ab. Weitere Fassungen dieser Norm § 42 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 16.04.2021, gültig ab 28.04.2021 bis 30.06.2021 § 42 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 17.03.2021, gültig ab 01.04.2021 bis 27.04.2021 § 42 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 13.02.2021, gültig ab 15.02.2021 bis 31.03.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom 13. Februar 2021. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 73 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FBBNN00000000119 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_42

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