2 Satz 1 Nr. 1 finden Leistungsnachweise und Präsenzunterricht unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO statt; die Größe der Lerngruppen ist entsprechend den Raumkapazitäten zu begrenzen.
5 sind alle Schüler ab der Klassenstufe 7 und alle Lehrkräfte verpflichtet, auf dem Schulgelände und im Schulgebäude bei jedem Kontakt zu anderen eine Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise eine qualifizierte Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 2, 5 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden; dies gilt auch im Unterricht und in der Notbetreuung nach § 43. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 soll das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 3 festgelegt werden; die Festlegung erfolgt zusammen mit der Entscheidung über die Schließung von Schulen und über mögliche Ausnahmen zum Präsenzbetrieb. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Schüler im Sportunterricht. In den Fällen der Sätze 3 und 4 gilt § 6 Abs. 4 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO entsprechend. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach den Sätzen 3 und 4 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.
dürfen einrichtungsfremde Personen ausschließlich in den Fällen des § 40 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 5 die Einrichtung betreten. Trägern von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist der Zutritt zum Zweck der Prüfung von Anträgen auf individuelle Leistungen gestatten, wenn die Inaugenscheinnahme des betroffenen Schülers in der Einrichtung für die Entscheidung unerlässlich ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.