← Deutschland

§ 43 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Landesnorm Thüringen - Notbetreuung bei einer Schließung von Schulen während der Phase „Rot" Thüringer Verordnung über

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 13. Februar 2021 * § 43 Notbetreuung bei einer Schließung von Schulen während der Phase „Rot“

(1)Werden Schulen präventiv geschlossen, wird für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 und der Förderzentren eine Notbetreuung unter Wahrung der Infektionsschutzmaßnahmen eingerichtet. Sofern in der Phase „Rot“ Schülern nach § 42 Abs. 2 oder im Rahmen des Wechselmodells Präsenzunterricht erteilt wird, kann die Notbetreuung in den Präsenzunterricht integriert werden.
(2)Zugang zur Notbetreuung haben stets Schüler,
  1. deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint,
  2. deren Betreuung aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich ist oder
  3. soweit ein Personensorgeberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann.
(3)In der Entscheidung über die präventive Schließung von Schulen kann auch festgelegt werden, dass Kindern Zugang zur Notbetreuung angeboten wird, wenn ein Personensorgeberechtigter 1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist, 2. keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und 3. dieser Personensorgeberechtigte
  1. a)zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehört, insbesondere in den Bereichen
  2. aa)Bildung und Erziehung,
  3. bb)Kinder- und Jugendhilfe,
  4. cc)Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,
  5. dd)Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,
  6. ee)Informationstechnik und Telekommunikation,
  7. ff)Medien,
  8. gg)Transport und Verkehr,
  9. hh)Banken und Finanzwesen,
  10. ii)Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,
  11. b)infolge einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit von einer Kündigung oder einem unzumutbaren Verdienstausfall bedroht wäre oder
  12. c)als Schüler, Auszubildender oder Studierender notwendige Prüfungen und Praktika abzulegen oder prüfungsvorbereitend am Präsenzunterricht teilzunehmen hat.
(4)Ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 vorliegen, entscheiden die Schulleitung oder das für den Schüler örtlich zuständige Jugendamt. Ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3 oder Absatz 3 vorliegen, bewertet die Schulleitung. Als Nachweis für die arbeitsplatzbezogenen Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 Buchst. a oder c genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, des Dienstherrn, der Schule, der Hochschule oder der Ausbildungsstelle. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 sind von den Personensorgeberechtigten gegenüber der Schulleitung formlos glaubhaft zu machen.
(5)Während der Notbetreuung sollen die Schüler bei der Erledigung ihrer Aufgaben aus dem häuslichen Lernen unterstützt und begleitet werden.
(6)Wird eine Schule aufgrund von mindestens einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 ganz oder teilweise geschlossen, besteht für die Schüler der betroffenen Lerngruppen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 keine Notbetreuung. Weitere Fassungen dieser Norm § 43 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 13.02.2021, gültig ab 15.02.2021 bis 30.06.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom 13. Februar 2021. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 73 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FBBNN00000000121 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_43

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.