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§ 48 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Landesnorm Thüringen - Organisierter Sportbetrieb während der Phase „Grün" Thüringer Verordnung über die Infektionsschu

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 13. Februar 2021 * § 48 Organisierter Sportbetrieb während der Phase „Grün“

(1)Soweit keine abweichenden Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz ergehen, ist der organisierte Sportbetrieb nach Maßgabe dieser Verordnung und unter Abweichung von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO erlaubt, wenn ein vereins- und sportartspezifisches Infektionsschutzkonzept vorliegt, das sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbands und nach § 4 Abs. 2 richtet. Anlagenspezifische Infektionsschutzanforderungen des Trägers der Sportanlage bleiben unberührt.
(2)Vom Sportbetrieb nach Absatz 1 sind auch Abschluss- und Eignungsprüfungen sowie Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung erfasst.
(3)Sportveranstaltungen mit Zuschauern können nach Maßgabe des § 14 ThürSARS-CoV-IfS-MaßnVO durchgeführt werden.
(4)Sofern es für die Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 ThürSARS-CoV-IfS-MaßnVO bedarf, kann die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde, falls aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erforderlich, Auflagen erteilen. Für die Zuschauerbeteiligung sind Infektionsschutzkonzepte nach § 5 Abs. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO erforderlich. Die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde kann in der Erlaubnis bestimmen, dass sie auch für darauffolgende Sportveranstaltungen mit Zuschauern gilt (Dauererlaubnis) unter der Voraussetzung, dass
  1. diese Folgeveranstaltungen in ihrem inhaltlichen Profil und in der Art und Weise der Durchführung im Wesentlichen mit der erstmalig erlaubten Sportveranstaltung übereinstimmen und
  2. ein Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 und § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom
  3. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung in die Erlaubnis für den Fall aufgenommen wird, dass die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen überschreitet und weitere breit angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach § 25 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu ergreifen sind. Die Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 ThürSARS-CoV-IfS-MaßnVO ist zu versagen, wenn die Sportveranstaltung insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu fördern. Weitere Fassungen dieser Norm § 48 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 16.04.2021, gültig ab 28.04.2021 bis 30.06.2021 § 48 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 13.02.2021, gültig ab 15.02.2021 bis 27.04.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom
  4. Februar
  5. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 73 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FBBNN00000000136 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_48

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