← Deutschland

§ 49 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Landesnorm Thüringen - Eingeschränkter organisierter Sportbetrieb während der Phase „Gelb" Thüringer Verordnung über di

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 13. Februar 2021 * § 49 Eingeschränkter organisierter Sportbetrieb während der Phase „Gelb“

(1)Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 für den Sportbetrieb in bestimmten Regionen für einen befristeten Zeitraum anordnen, dass
  1. der Sportbetrieb unter freiem Himmel dem Sportbetrieb in geschlossenen Räumen vorzuziehen ist,
  2. vorrangig Übungs- und Wettkampfformen zu wählen sind, bei denen die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gewährleistet ist,
  3. nur bei Sportarten oder Disziplinen, die nicht ohne direkten Körperkontakt betrieben werden können, vom Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden darf,
  4. sich Gruppen nicht mischen sollen, sofern der Sportbetrieb in Gruppen stattfindet,
  5. nur mehrere Gruppen gleichzeitig die Sportanlage nutzen können, sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, oder
  6. Sportveranstaltungen mit Zuschauern in geschlossenen Räumen verboten sind; die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde kann Ausnahmen für Profisportvereine im Lizenzspielbetrieb in der
  7. bis
  8. Bundesliga im professionellen oder semiprofessionellen Bereich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 und 2 zulassen; Sportveranstaltungen unter freiem Himmel dürfen nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 durchgeführt werden. Profisportvereine im Sinne dieser Verordnung sind neben Vereinen im Sinne des Vereinsrechts auch aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind.
(2)Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 zusätzlich zu den Einschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 anordnen, dass der organisierte Sportbetrieb ausschließlich zulässig ist 1. für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, 2. in kontaktloser Form und unter Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO , 3. im Rahmen des Trainingsbetriebs von Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie 4. im Rahmen des Trainings- und Wettkampfbetriebes von
  1. a)Profisportvereinen,
  2. b)olympischen und paralympischen Kaderathleten, die einem Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2 oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören. Weitere Fassungen dieser Norm § 49 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 30.06.2021, gültig ab 01.07.2021 bis 03.09.2021 § 49 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 13.02.2021, gültig ab 15.02.2021 bis 27.04.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom 13. Februar 2021. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 73 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FBBNN00000000138 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_49

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.