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§ 49 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Landesnorm Thüringen - Eingeschränkter organisierter Sportbetrieb während der Phase „Gelb" Thüringer Verordnung über di

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 13. Februar 2021 * § 49 Eingeschränkter organisierter Sportbetrieb während der Phase „Gelb“

(1)Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 für den organisierten Sportbetrieb in bestimmten Regionen für einen befristeten Zeitraum anordnen, dass
  1. der Sportbetrieb außerhalb geschlossener Räume dem Sportbetrieb in geschlossenen Räumen vorzuziehen ist,
  2. vorrangig Übungs- und Wettkampfformen zu wählen sind, bei denen die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gewährleistet ist,
  3. nur bei Sportarten oder Disziplinen, die nicht ohne direkten Körperkontakt betrieben werden können, vom Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden darf,
  4. sich Gruppen nicht mischen sollen, sofern der Sportbetrieb in Gruppen stattfindet,
  5. nur mehrere Gruppen gleichzeitig die Sportanlage nutzen können, sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, oder
  6. Sportveranstaltungen mit Zuschauern in geschlossenen Räumen verboten sind; die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde kann Ausnahmen für Profisportvereine im Lizenzspielbetrieb in der
  7. bis
  8. Liga im professionellen oder semiprofessionellen Bereich oder für die
  9. Liga im Männerfußball bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 zulassen; Sportveranstaltungen außerhalb geschlossener Räume dürfen nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 und 4 durchgeführt werden. Profisportvereine im Sinne dieser Verordnung sind neben Vereinen im Sinne des Vereinsrechts auch aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind und die am Lizenzspielbetrieb der
  10. bis
  11. Liga in einer Spielsportart im professionellen oder semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der
  12. Liga im Männerfußball teilnehmen.
(2)Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 zusätzlich zu den Einschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 anordnen, dass der organisierte Sportbetrieb ausschließlich zulässig ist 1. für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, 2. in kontaktloser Form und unter Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO , 3. im Rahmen des Trainingsbetriebs von Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie 4. im Rahmen des Trainings- und Wettkampfbetriebes von
  1. a)Profisportvereinen,
  2. b)Berufssportlern sowie
  3. c)Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland. Weitere Fassungen dieser Norm § 49 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 16.04.2021, gültig ab 28.04.2021 bis 30.06.2021 § 49 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 13.02.2021, gültig ab 15.02.2021 bis 27.04.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom 13. Februar 2021. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 73 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FBBNN00000000139 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_49

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.