Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 13. Februar 2021 * § 49 Eingeschränkter organisierter Sportbetrieb während der Phase „Gelb“
(1)Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 für den organisierten Sportbetrieb in bestimmten Regionen für einen befristeten Zeitraum anordnen, dass
- der Sportbetrieb außerhalb geschlossener Räume dem Sportbetrieb in geschlossenen Räumen vorzuziehen ist,
- vorrangig Übungs- und Wettkampfformen zu wählen sind, bei denen die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gewährleistet ist,
- nur bei Sportarten oder Disziplinen, die nicht ohne direkten Körperkontakt betrieben werden können, vom Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden darf,
- sich Gruppen nicht mischen sollen, sofern der Sportbetrieb in Gruppen stattfindet,
- nur mehrere Gruppen gleichzeitig die Sportanlage nutzen können, sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, oder
- Sportveranstaltungen mit Zuschauern in geschlossenen Räumen verboten sind; die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde kann Ausnahmen für Profisportvereine im Lizenzspielbetrieb in der
- bis
- Liga im professionellen oder semiprofessionellen Bereich oder für die
- Liga im Männerfußball bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 zulassen; Sportveranstaltungen außerhalb geschlossener Räume dürfen nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 und 4 durchgeführt werden. Profisportvereine im Sinne dieser Verordnung sind neben Vereinen im Sinne des Vereinsrechts auch aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind und die am Lizenzspielbetrieb der
- bis
- Liga in einer Spielsportart im professionellen oder semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der
- Liga im Männerfußball teilnehmen.
(2)Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 zusätzlich zu den Einschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 anordnen, dass der organisierte Sportbetrieb ausschließlich zulässig ist 1. für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, 2. in kontaktloser Form und unter Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO , 3. im Rahmen des Trainingsbetriebs von Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie 4. im Rahmen des Trainings- und Wettkampfbetriebes von
- a)Profisportvereinen,
- b)Berufssportlern sowie
- c)Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland. Weitere Fassungen dieser Norm § 49 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 16.04.2021, gültig ab 28.04.2021 bis 30.06.2021 § 49 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, vom 13.02.2021, gültig ab 15.02.2021 bis 27.04.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom 13. Februar 2021. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 73 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FBBNN00000000139 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVKiJuSSpV_TH_!_49