Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Vom
- September 2011 *) Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2011 und 2012 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom
- September 2011 (GVBl. S. 235) zur Einzelansicht Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 vom
- September 2011 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 vom
- September 2011 01.10.2011 § 1 - Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen 01.10.2011 § 2 - Weitere Anpassungen 01.10.2011 § 1 Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen
(1)Die im Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG) in Anlage 5 Nr. 1 bis 4 und in Anlage 9 ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze werden ab dem
- Oktober 2011 um 1,5 v.H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Grundgehaltssätze werden ab dem
- April 2012 um 1,9 v.H. und auf dieser Grundlage um 17 Euro erhöht.
(2)Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge des Familienzuschlags, die Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und der Anrechnungsbetrag nach § 37 Abs. 2, die in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der Stellenzulagen nach Abschnitt II Nr. 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B und Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung R, die in Anlage 8 Tabelle 2 ausgewiesenen Amtszulagen, die in Anlage 8 Tabelle 3 ausgewiesenen sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung W sowie die in Anlage 9 ausgewiesenen Amts- und Stellenzulagen zur Besoldungsordnung C werden ab dem 1. Oktober 2011 um 1,5 v.H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. April 2012 um weitere 1,9 v.H. erhöht.
(3)Die in Anlage 7 des Thüringer Besoldungsgesetzes ausgewiesenen Anwärtergrundbeträge werden ab dem
- Oktober 2011 um 1,5 v.H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Anwärtergrundbeträge werden ab dem
- April 2012 um 1,9 v.H. und auf dieser Grundlage um 6 Euro erhöht.
(4)In der durch Artikel 2 Nr. 8 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2011 und 2012 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften angefügten Anlage 10 zum Thüringer Besoldungsgesetz erhöhen sich ab dem
- April 2012 in Tabelle 1 die Beträge der Grundgehaltspannen entsprechend Absatz 1 Satz 2 und die Beträge des Auslandszuschlags um 1,52 v.H. sowie auf dieser Grundlage um 13,60 Euro, in Anlage 10 Tabelle 2 erhöhen sich ab dem
- April 2012 die Monatsbeträge um 1,52 v.H. zur Einzelansicht § 1 § 2 Weitere Anpassungen
(1)Die in § 7 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes vom
- Juni 2008 (GVBl. S. 134 - 169 -) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Bezüge werden ab dem
- Oktober 2011 um 1,5 v.H. und auf dieser Grundlage ab dem
- April 2012 um weitere 1,9 v.H. erhöht. Gleiches gilt für die Ausgleichszulage nach Artikel 17 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes *) vom
- Juni 2008 (GVBl. S. 134).
(2)Für Versorgungsempfänger gelten nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) die Erhöhungen nach § 1 sowie nach Absatz 1 entsprechend.
(3)Die in der Anlage zum Thüringer Beamtenversorgungsgesetz ausgewiesenen Beträge der Zuschläge zu § 65 Abs. 4, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 3 und § 68 ThürBeamtVG werden ab dem 1. April 2012 um 1,9 v.H. erhöht.
(4)Für die Beträge nach § 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 1. Februar 2010 (GVBl. S. 16) in der jeweils geltenden Fassung gilt § 1 Abs. 1 entsprechend.
(5)Die Beträge nach § 4 Abs. 1 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom
- Juli 2008 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung werden ab dem
- Oktober 2011 um 1,5 v.H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem
- April 2012 um 1,9 v.H erhöht.
(6)Für die Berechnung der Erhöhungen nach diesem Gesetz gilt § 3 Abs. 7 Satz 1 ThürBesG entsprechend. Fußnoten *) [Red. Anm.: Der Text des Artikels 17 lautet: Übergangsbestimmung Soweit sich durch das Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz Bezüge vermindern, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds zu den Bezügen gewährt, die bei Anwendung der bisherigen besoldungsrechtlichen Bestimmungen zustehen würden.] zur Einzelansicht § 2