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§ 3 ThürFKG Landesnorm Thüringen - Meldungen an das Vorsorgezentrum für Kinder Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuch

Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder (ThürFKG) Vom 16. Dezember 2008 * § 3 Meldungen an das Vorsorgezentrum für Kinder

(1)Das Landesrechenzentrum übermittelt dem Vorsorgezentrum für Kinder aus den nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vorzuhaltenden Spiegelregistern nach den Regelungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 ff.; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) und den Maßgaben zur Auftragsdatenverarbeitung des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 einmal wöchentlich folgende Daten zu den Kindern im Alter bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres:
  3. Familiennamen,
  4. frühere Namen,
  5. Vornamen,
  6. Tag und Ort der Geburt,
  7. Geschlecht,
  8. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift),
  9. Staatsangehörigkeiten,
  10. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
  11. Tag des Ein- und Auszugs,
  12. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie
  13. gegebenenfalls Sterbetag und -ort.
(2)Die Ärzte, die eine Früherkennungsuntersuchung nach § 1 durchgeführt haben, sind verpflichtet, betreffend eine U 4 bis U 6 innerhalb von drei Werktagen und betreffend eine U 7 bis U 8 innerhalb von fünf Werktagen dem Vorsorgezentrum für Kinder nach den Regelungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 ff.; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2) und den Maßgaben zur Auftragsdatenverarbeitung des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 folgende Daten zu übermitteln:
  2. Vor- und Familienname des Kindes,
  3. Tag und Ort der Geburt des Kindes,
  4. Wohnanschrift des Kindes,
  5. Datum der Früherkennungsuntersuchung und
  6. Bezeichnung der durchgeführten Früherkennungsuntersuchung. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 ThürFKG, vom 18.12.2018, gültig ab 29.12.2018 bis 31.12.2023 § 3 ThürFKG, vom 23.09.2015, gültig ab 01.11.2015 bis 14.06.2018 § 3 ThürFKG, vom 19.12.2013, gültig ab 31.12.2013 bis 31.10.2015 § 3 ThürFKG, vom 16.12.2008, gültig ab 31.12.2008 bis 30.12.2013 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Kinderschutzes vom
  7. Dezember 2008 (GVBl. S. 553) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 553 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00003FDDNN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=KindFr%C3%BChUntG_TH_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.