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ThürGerOrgG Landesnorm Thüringen Dritter Abschnitt - Übergang der Verfahren Gesetz zur Überleitung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung

Gesetz zur Überleitung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsstandortgesetzes (Thüringer Gerichtsorganisationsgesetz - ThürGerOrgG -) Vom 16. August 1993 * Zum 13.08.2026 akt

§ 3Abs.

2 Nr. 1 das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kreisgericht seinen Sitz hatte; 2.

§ 3Abs.

2 Nr. 2 das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts begründende Merkmal gegeben war; 3.

§ 3Abs. 2 Nr. 3 das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hatte.

(2)

§ 3Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat.

(3)

§ 3Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b und c ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kreisgericht seinen Sitz hatte.

(4)

§ 3Abs.

2 Nr. 6 ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk das den Gegenstand des Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahrens bildende Urteil im ersten Rechtszug gesprochen worden ist. Soweit nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 14 Buchst. h Satz 3 zum Einigungsvertrag, geändert durch Artikel 4 der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990, Anlage III zum Einigungsvertrag, der besondere Senat ein Bezirksgericht bestimmt hat, gehen die bei diesem Gericht anhängigen Verfahren auf das Landgericht über, in dessen Bezirk dieses Bezirksgericht seinen Sitz hatte.

(5)

§ 3Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

(6)

§ 3Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(7)

§ 3Abs.

2 Nr. 8 Buchst. c ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft oder des Einzelkaufmanns befindet.

(8)

§ 3Abs.

3 ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Kreis- oder Bezirksgericht seinen Sitz hatte. zur Einzelansicht § 4 § 5 Verhandlung Hat eine Hauptverhandlung in Strafsachen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, so wird sie in der bisherigen Besetzung weitergeführt; der Spruchkörper besteht insoweit als Teil des nach den §§ 3 und 4 bestimmten Gerichtes fort. zur Einzelansicht § 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.