← Deutschland

§ 8 ThürNatSchStiftG Landesnorm Thüringen - Beschäftigte Thüringer Gesetz über die Stiftung Naturschutz Thüringen (Thüringer Naturschutz-Stiftungsgese

Obsah (12)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12

Gesetz über die Stiftung Naturschutz Thüringen (Thüringer Naturschutz-Stiftungsgesetz - ThürNatSchStiftG -) Vom 29. Juni 2018 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Thüringer Gesetz über die Stiftung Naturschutz Thüringen (Thüringer Naturschutz-Stiftungsgesetz - ThürNatSchStiftG -) vom

  1. Juni 2018 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Gesetz über die Stiftung Naturschutz Thüringen (Thüringer Naturschutz-Stiftungsgesetz - ThürNatSchStiftG -) vom
  2. Juni 2018 27.07.2018 § 1 - Errichtung 27.07.2018 § 2 - Stiftungszweck 20.08.2019 § 3 - Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel 01.01.2019 § 4 - Satzung 27.07.2018 § 5 - Organe 27.07.2018 § 6 - Stiftungsrat 20.08.2019 § 7 - Geschäftsführer 27.07.2018 § 8 - Beschäftigte 27.07.2018 § 9 - Aufsicht 27.07.2018 § 10 - Aufhebung der Stiftung 27.07.2018 § 11 - Übergangsbestimmung 27.07.2018 § 12 - Gleichstellungsbestimmung 27.07.2018 § 1 Errichtung Die Stiftung Naturschutz Thüringen ist eine vom Freistaat Thüringen auf der Grundlage von § 38 des Vorläufigen Thüringer Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom
  3. Januar 1993 (GVBl. S. 57) errichtete Stiftung des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz ist Erfurt. Es können Außenstellen gebildet werden.

§ 1§ 2 Stiftungszweck

(1)Die Stiftung fördert Bestrebungen und Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft und führt diese durch; sie fördert das allgemeine Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege in der Öffentlichkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie hat insbesondere die Aufgabe,
  1. die Forschung auf speziellen Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
  2. Maßnahmen zur Aufklärung und Weiterbildung im nachhaltigen Umgang mit Naturgütern sowie Bildungsmaßnahmen im Natur- und Umweltschutz zu fördern und selbst durchzuführen,
  3. die Pacht, den Erwerb und die sonstige zivilrechtliche Sicherung von Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern und selbst zu betreiben,
  4. Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Schutzgebieten und der Landschaft zu fördern und durchzuführen,
  5. Mittel aus der Ersatzzahlung zweckgebunden zur Verbesserung von Natur und Landschaft, insbesondere zum Aufbau von Flächen- und Maßnahmepools, zu verwenden.
(2)Die Stiftung kann im Rahmen des Absatzes 1 Satz 2 Aufgaben des Landes auf vertraglicher Grundlage wahrnehmen. Die oberste Naturschutzbehörde übt in diesen Fällen die Fachaufsicht aus.

§ 2§ 3 Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel

(1)Die Stiftung verfügt zum Stichtag 30. Juni 2017 über ein Grundstockvermögen von 9.849.259,42 Euro.
(2)Die Stiftung erfüllt die in § 2 genannten Aufgaben insbesondere aus
  1. dem Ertrag des Stiftungsvermögens einschließlich der Zustiftungen Dritter,
  2. Zuwendungen Dritter,
  3. den Erträgnissen von öffentlichen Lotterien sowie von zugunsten der Stiftung durchgeführten Veranstaltungen und Sammlungen,
  4. der Ausgleichsabgabe bei Eingriffen in Natur und Landschaft,
  5. Landeszuwendungen in Form von Projektförderungen,
  6. Aufwandserstattungen des Landes auf vertraglicher Grundlage, insbesondere den Zuweisungen für Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie
  7. Geldbeträgen aus Auflagen nach § 153a Strafprozessordnung.
(3)Die jährlich angemessenen Verwaltungsausgaben der Stiftung trägt das Land im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung. Näheres zur Finanzierung ist zwischen dem Land und der Stiftung in einer Vereinbarung auch nach Maßgabe des Landeshaushalts zu regeln.

§ 3§ 4 Satzung Die Arbeit der Stiftung ist durch Satzung geregelt.

Änderungen können vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stiftungsratsmitglieder beschlossen werden und bedürfen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung nach § 9.

§ 4

§ 5 Organe Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Geschäftsführer.

§ 5§ 6 Stiftungsrat

(1)Der Stiftungsrat beschließt über die allgemeinen Richtlinien, Programme und Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks und legt die Grundsätze der Verwaltung fest.
(2)Der Stiftungsrat soll aus nicht mehr als neun Mitgliedern bestehen. Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung ist Mitglied des Stiftungsrats und führt den Vorsitz. Es kann dauerhaft eine Vertretung aus dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium mit der Wahrnehmung seiner Mitgliedschaft, verbunden mit dem Vorsitz, beauftragen. Des Weiteren sollen
  1. das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium,
  2. das für Landwirtschaft und Forsten zuständige Ministerium,
  3. das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz sowie
  4. die Nationalparke, Biosphärenreservate und Naturparke gemeinsam je ein Mitglied vorschlagen. Der Naturschutzbeirat bei der obersten Naturschutzbehörde kann bis zu zwei Mitglieder vorschlagen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ausschusses des Thüringer Landtags sind Mitglieder des Stiftungsrats. Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Satz 4 werden von der obersten Naturschutzbehörde jeweils auf die Dauer von fünf Jahren berufen; eine erneute Berufung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3)Das Nähere regelt die Satzung.

§ 6§ 7 Geschäftsführer

(1)Der Geschäftsführer wird vom Stiftungsrat mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
(2)Der Geschäftsführer ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht nach diesem Gesetz oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Satzung dem Stiftungsrat zugewiesen sind. Er erledigt insbesondere die laufenden Angelegenheiten sowie die Personalangelegenheiten und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Stiftungsrat ist gegenüber dem Geschäftsführer weisungsbefugt.
(3)Das Nähere, insbesondere die Vertretung des Geschäftsführers, regelt die Satzung.

§ 7

§ 8 Beschäftigte Auf die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Stiftung sind die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften anzuwenden, die für die Beschäftigten des Landes gelten.

§ 8

§ 9 Aufsicht Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministeriums. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen (Rechtsaufsicht).

§ 9

§ 10 Aufhebung der Stiftung Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an das Land Thüringen. Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss ist unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes zu verwenden.

§ 10

§ 11 Übergangsbestimmung Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierende Vorstand der Stiftung bleibt bis zur Bestellung des Geschäftsführers im Amt.

§ 11

§ 12 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 12

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.