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§ 6 BeamtVVorsorgeG TH Landesnorm Thüringen - Gleichstellungsbestimmung Thüringer Gesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die Beamtenversorgung vom

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Gesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die Beamtenversorgung Vom 12. Februar 2018 *) Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer

Thüringer Gesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die Beamtenversorgung vom

  1. Februar 2018 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Gesetz zur finanzpolitischen Vorsorge für die Beamtenversorgung vom
  2. Februar 2018 01.01.2018 § 1 - Anwendungsbereich, Tilgung 01.01.2018 § 2 - Tilgungsbetrag 01.01.2018 § 3 - Tilgungszeitpunkt 01.01.2018 § 4 - Tilgungsaussetzung 01.01.2018 § 5 - Berichtspflichten 01.01.2018 § 6 - Gleichstellungsbestimmung 01.01.2018 § 1 Anwendungsbereich, Tilgung

(1)Zur nachhaltigen Entlastung des Landeshaushaltes mit dem Ziel der Vorsorge für die Versorgungsausgaben für die Beamten und Richter des Landes ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes jährlich ein Betrag zur Tilgung von Schulden des Landes zu verwenden.

§ 1§ 2 Tilgungsbetrag

(1)In Höhe der gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1 a des Thüringer Pensionsfondsgesetzes im Jahr 2017 erfolgten Zuführungen an den Thüringer Pensionsfonds ist jährlich ein Betrag zur Tilgung von Schulden des Landes zu verwenden (Basistilgung).
(2)Für jeden Beamten oder Richter des Landes, der
  1. ab dem
  2. Januar 2017 in den Landesdienst getreten ist oder tritt und
  3. nicht in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist, ist jährlich ein Betrag in Höhe von 5.500 Euro zur Tilgung von Schulden des Landes zu verwenden.
(3)Für Beamte auf Widerruf ist abweichend von Absatz 2 kein Betrag zur Tilgung von Schulden des Landes zu verwenden.
(4)Der Betrag nach Absatz 2 fällt stets in voller Höhe an. Insbesondere erfolgen keine anteiligen Berechnungen im Jahr der Versetzung oder des Eintritts in den Ruhestand, wenn der Bedienstete teilzeitbeschäftigt oder das Beamten- oder Richterverhältnis nur unterjährig bestand.

§ 2

§ 3 Tilgungszeitpunkt Die Tilgung erfolgt vor Abschluss der Bücher des jeweiligen Haushaltsjahres.

§ 3

§ 4 Tilgungsaussetzung Ist der Haushaltsplan nur mit Einnahmen aus Krediten ausgeglichen, wird die Tilgung für dieses Haushaltsjahr ausgesetzt. Die Tilgung ist in dem Haushaltsjahr, dessen Haushaltsplan ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen ist, wieder aufzunehmen. Eine rückwirkende Tilgung erfolgt nicht.

§ 4

§ 5 Berichtspflichten Das für Finanzen zuständige Ministerium berichtet in der Haushaltsrechnung des Landes und im Bericht der Landesregierung zur Entwicklung der Versorgungsausgaben für Beamte und Richter des Freistaats Thüringen über die finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes. Dies umfasst die Darstellung der Tilgungsausgaben und der Zinsersparnis jeweils jährlich und kumuliert seit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 5

§ 6 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.