Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz für die Jahre 2019 bis 2021 Vom
- Juli 2019 * Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2019 bis 2021 vom
- Juli 2019 (GVBl. S. 253) zur Einzelansicht Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz für die Jahre 2019 bis 2021 vom
- Juli 2019 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz für die Jahre 2019 bis 2021 vom
- Juli 2019 01.01.2019 § 1 - Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen 01.01.2019 § 2 - Weitere Anpassungen 01.01.2019 § 1 Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen
(1)Die im Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung vom
- Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202) in der jeweils geltenden Fassung in den Anlagen 5 und 9 ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze werden ab dem
- Januar 2019 um 3,2 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Grundgehaltssätze werden ab dem
- Januar 2020 um 3,2 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 2 ergebenden Grundgehaltssätze werden ab dem
- Januar 2021 um 1,4 v. H. erhöht.
(2)Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge des Familienzuschlags und des Anrechnungsbetrags nach § 37 Abs. 2, die in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der Stellenzulagen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. b der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B sowie Anlage 3 Nr. 2 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung R, die in Anlage 8 Tabelle 2 ausgewiesenen Amtszulagen, die in Anlage 8 Tabelle 3 ausgewiesenen sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung W sowie die in Anlage 9 ausgewiesenen sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung C werden ab dem 1. Januar 2019 um 3,2 v. H. erhöht. Die sich aus dem Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. Januar 2020 um 3,2 v. H. erhöht. Die sich aus dem Satz 2 ergebenden Beträge werden ab dem 1. Januar 2021 um 1,4 v. H. erhöht.
(3)Die in Anlage 7 des Thüringer Besoldungsgesetzes ausgewiesenen Anwärtergrundbeträge werden ab dem
- Januar 2019 und ab dem
- Januar 2020 jeweils um 50 Euro erhöht.
(4)Die Beträge der Grundgehaltsspannen in Anlage 10 Tabelle 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes erhöhen sich ab dem
- Januar 2019, ab dem
- Januar 2020 und ab dem
- Januar 2021 entsprechend Absatz
- Die Beträge des Auslandszuschlags in Anlage 10 Tabelle 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes werden ab dem
- Januar 2019 um 2,56 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 2 ergebenden Beträge des Auslandszuschlags werden ab dem
- Januar 2020 um 2,56 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 3 ergebenden Beträge des Auslandszuschlags werden ab dem
- Januar 2021 um 1,12 v. H. erhöht. In Anlage 10 erhöhen Tabelle 2 sich ab dem
- Januar 2019 die Monatsbeträge um 2,56 v. H. Die sich aus Satz 5 ergebenen Beträge werden ab dem
- Januar 2020 um 2,56 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 6 ergebenden Beträge werden ab dem
- Januar 2021 um 1,12 v. H. erhöht. zur Einzelansicht § 1 § 2 Weitere Anpassungen
(1)Die in § 7 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes vom
- Juni 2008 (GVBl. S. 134 -169-) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung aufgeführten Bezüge werden ab dem
- Januar 2019 um 3,2 v. H., auf dieser Grundlage ab dem
- Januar 2020 um 3,2 v. H. und auf dieser Grundlage ab dem
- Januar 2021 um 1,4 v. H. erhöht.
(2)Für Versorgungsempfänger gelten nach § 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) in der jeweils geltenden Fassung die Erhöhungen nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie nach Absatz 1 entsprechend.
(3)Die in der Anlage des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes ausgewiesenen Beträge werden ab dem
- Januar 2019 um 3,2 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem
- Januar 2020 um 3,2 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 2 ergebenden Beträge werden ab dem
- Januar 2021 um 1,4 v. H. erhöht.
(4)Die Beträge nach § 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom
- Februar 2010 (GVBl. S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Beträge nach § 4 Abs. 1 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom
- Juli 2008 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung werden ab dem
- Januar 2019 um 3,2 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem
- Januar 2020 um 3,2 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 2 ergebenden Beträge werden ab dem
- Januar 2021 um 1,4 v. H. erhöht. zur Einzelansicht § 2