Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 Vom
- November 2015 *) Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2015 und 2016 vom
- November 2015 (GVBl. S. 152) zur Einzelansicht Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 vom
- November 2015 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2015/2016 vom
- November 2015 01.09.2015 § 1 - Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen 01.09.2015 § 2 - Weitere Anpassungen 01.09.2015 § 1 Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen
(1)Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 5 Nr. 1 bis 4 und in Anlage 9 ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze werden ab dem
- September 2015 um 1,9 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Grundgehaltssätze werden ab dem
- September 2016 um 2,1 v. H. mindestens jedoch um den Vomhundertsatz erhöht, der einem Erhöhungsbetrag von 75 Euro entspricht, jedoch um 0,2 vermindert ist.
(2)Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge des Familienzuschlags und des Anrechnungsbetrags nach § 37 Abs. 2, die in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der Stellenzulagen nach Abschnitt II Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B und Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung R, die in Anlage 8 Tabelle 2 ausgewiesenen Amtszulagen, die in Anlage 8 Tabelle 3 ausgewiesenen sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung W sowie die in Anlage 9 ausgewiesenen Amts- und Stellenzulagen zur Besoldungsordnung C werden ab dem 1. September 2015 um 1,9 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. September 2016 um weitere 2,1 v. H. erhöht.
(3)Die in Anlage 7 des Thüringer Besoldungsgesetzes ausgewiesenen Anwärtergrundbeträge werden ab dem
- September 2015 und ab dem
- September 2016 jeweils um 30 Euro erhöht.
(4)Die Beträge der Grundgehaltsspannen in Anlage 10 Tabelle 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz erhöhen sich ab dem
- September 2015 und ab dem
- September 2016 entsprechend Absatz
- Die Beträge des Auslandszuschlags in Anlage 10 Tabelle 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz werden ab dem
- September 2015 um 1,52 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 2 ergebenden Beträge des Auslandszuschlags werden ab dem
- September 2016 um 1,68 v. H. erhöht. In Anlage 10 Tabelle 2 erhöhen sich ab dem
- September 2015 die Monatsbeträge um 1,52 v. H. und auf dieser Grundlage ab dem
- September 2016 um 1,68 v. H. zur Einzelansicht § 1 § 2 Weitere Anpassungen
(1)Die in § 7 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes vom
- Juni 2008 (GVBl. S. 134 -169-) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung aufgeführten Bezüge werden ab dem
- September 2015 um 1,9 v. H. und auf dieser Grundlage ab dem
- September 2016 um weitere 2,1 v. H. erhöht. Gleiches gilt für die Ausgleichszulage nach Artikel 17 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes *) vom
- Juni 2008 (GVBl. S. 134).
(2)Für Versorgungsempfänger gelten nach § 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) in der jeweils geltenden Fassung die Erhöhungen nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie nach Absatz 1 entsprechend.
(3)Die in der Anlage zum Thüringer Beamtenversorgungsgesetz ausgewiesenen Beträge der Zuschläge zu den §§ 65 bis 68 ThürBeamtVG werden ab dem
- September 2015 um 1,9 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Zuschläge werden ab dem
- September 2016 um 2,1 v. H. erhöht.
(4)Die Beträge nach § 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom
- Februar 2010 (GVBl. S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Beträge nach § 4 Abs. 1 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom
- Juli 2008 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung werden ab dem
- September 2015 um 1,9 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem
- September 2016 um 2,1 v. H. erhöht. Fußnoten *) [Red. Anm.: Der Text des Artikels 17 lautet: Übergangsbestimmung Soweit sich durch das Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz Bezüge vermindern, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds zu den Bezügen gewährt, die bei Anwendung der bisherigen besoldungsrechtlichen Bestimmungen zustehen würden.] zur Einzelansicht § 2