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§ 2 BVAnpG TH 2013/2014 Landesnorm Thüringen - Weitere Anpassungen Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 vom 19. September 2

Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 Vom

  1. September 2013 *) Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2013 und 2014 vom
  2. September 2013 (GVBl. S. 266) zur Einzelansicht Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 vom
  3. September 2013 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 vom
  4. September 2013 01.10.2013 § 1 - Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen 01.10.2013 § 2 - Weitere Anpassungen 01.10.2013 § 1 Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen

(1)Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 5 Nr. 1 bis 4 und in Anlage 9 ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze werden ab dem
  1. Oktober 2013 um 2,45 v.H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Grundgehaltssätze werden ab dem
  2. August 2014 um 2,75 v.H. erhöht.
(2)Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge des Familienzuschlags, der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und des Anrechnungsbetrags nach § 37 Abs. 2, die in Anlage 7 ausgewiesenen Anwärtergrundbeträge, die in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der allgemeinen Zulagen nach der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen A und B und der Vorbemerkung Nummer 2 zur Besoldungsordnung R, die in Anlage 8 Tabelle 2 ausgewiesenen Amtszulagen, die in Anlage 8 Tabelle 3 ausgewiesenen Zulagen zur Besoldungsordnung W sowie die in Anlage 9 ausgewiesenen Zulagen zur Besoldungsordnung C werden ab dem 1. Oktober 2013 um 2,45 v.H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. August 2014 um weitere 2,75 v.H. erhöht.
(3)Die Beträge der Grundgehaltsspannen in Anlage 10 Tabelle 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz erhöhen sich ab dem
  1. Oktober 2013 und ab dem
  2. August 2014 entsprechend Absatz
  3. Die Beträge des Auslandszuschlags in Anlage 10 Tabelle 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz werden ab dem
  4. Oktober 2013 um 1,96 v.H. erhöht. Die sich aus Satz 2 ergebenden Beträge des Auslandszuschlags werden ab dem
  5. August 2014 um 2,2 v.H. erhöht. In Anlage 10 Tabelle 2 erhöhen sich ab dem
  6. Oktober 2013 die Monatsbeträge um 1,96 v.H. und auf dieser Grundlage ab dem
  7. August 2014 um 2,2 v.H. zur Einzelansicht § 1 § 2 Weitere Anpassungen
(1)Die in § 7 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes vom
  1. Juni 2008 (GVBl. S. 134 -169-) in der bis zum Inkraftreten dieses Gesetzes geltenden Fassung aufgeführten Bezüge werden ab dem
  2. Oktober 2013 um 2,45 v.H. und auf dieser Grundlage ab dem
  3. August 2014 um weitere 2,75 v.H. erhöht. Gleiches gilt für die Ausgleichszulage nach Artikel 17 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes *) vom
  4. Juni 2008 (GVBl. S. 134).
(2)Für Versorgungsempfänger gelten nach § 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) in der jeweils geltenden Fassung die Erhöhungen nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie nach Absatz 1 entsprechend.
(3)Die in der Anlage zum Thüringer Beamtenversorgungsgesetz ausgewiesenen Beträge der Zuschläge nach den §§ 65 bis 68 ThürBeamtVG werden ab dem
  1. Oktober 2013 um 2,45 v.H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Zuschläge werden ab dem
  2. August 2014 um 2,75 v.H. erhöht.
(4)Für die Beträge nach § 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom
  1. Februar 2010 (GVBl. S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie für die Beträge nach § 4 Abs. 1 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom
  2. Juli 2008 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung gilt § 1 Abs. 1 entsprechend.
(5)Für die Berechnung der Erhöhungen nach diesem Gesetz gilt § 3 Abs. 7 Satz 1 ThürBesG entsprechend. Fußnoten *) [Red. Anm.: Der Text des Artikels 17 lautet: Übergangsbestimmung Soweit sich durch das Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz Bezüge vermindern, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschieds zu den Bezügen gewährt, die bei Anwendung der bisherigen besoldungsrechtlichen Bestimmungen zustehen würden.] zur Einzelansicht § 2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.