gesetz 2017/2018 Vom 13. September 2017 *) Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der
Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/2018 vom
- September 2017 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2017/2018 vom
- September 2017 01.01.2017 § 1 - Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen 01.01.2017 § 2 - Weitere Anpassungen 01.01.2017 § 3 - Erhöhung von Stellenzulagen 01.01.2017 § 1 Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen
(1)Die im Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung vom
- Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202) in der jeweils geltenden Fassung in den Anlagen 5 und 9 ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze werden ab dem
- Januar 2017 um 1,8 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Grundgehaltssätze werden ab dem
- Januar 2018 um 2,35 v. H. erhöht.
(2)Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge des Familienzuschlags und des Anrechnungsbetrags nach § 37 Abs. 2, die in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der Stellenzulagen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. b der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B sowie Anlage 3 Nr. 2 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung R, die in Anlage 8 Tabelle 2 ausgewiesenen Amtszulagen, die in Anlage 8 Tabelle 3 ausgewiesenen sonstigen Zulagen zur Besoldungsordnung W sowie die in Anlage 9 ausgewiesenen Amts- und Stellenzulagen zur Besoldungsordnung C werden ab dem 1. Januar 2017 um 1,8 v. H. erhöht. Der Betrag der Stellenzulage in Anlage 8 Tabelle 1 nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B wird ab dem 1. Januar 2017 um 25 Euro und danach um 1,8 v. H. erhöht. Die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge werden ab dem 1. Januar 2018 um 2,35 v. H. erhöht.
(3)Die in Anlage 7 des Thüringer Besoldungsgesetzes ausgewiesenen Anwärtergrundbeträge werden ab dem
- Januar 2017 und ab dem
- Januar 2018 jeweils um 35 Euro erhöht.
(4)Die Beträge der Grundgehaltsspannen in Anlage 10 Tabelle 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes erhöhen sich ab dem
- Januar 2017 und ab dem
- Januar 2018 entsprechend Absatz
- Die Beträge des Auslandszuschlags in Anlage 10 Tabelle 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes werden ab dem
- Januar 2017 um 1,44 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 2 ergebenden Beträge des Auslandszuschlags werden ab dem
- Januar 2018 um 1,88 v. H. erhöht. In Anlage 10 Tabelle 2 erhöhen sich ab dem
- Januar 2017 die Monatsbeträge um 1,44 v. H. und auf dieser Grundlage ab dem
- Januar 2018 um 1,88 v. H.
§ 1§ 2 Weitere Anpassungen
(1)Die in § 7 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes vom
- Juni 2008 (GVBl. S. 134 -169-) in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung aufgeführten Bezüge werden ab dem
- Januar 2017 um 1,8 v. H. und auf dieser Grundlage ab dem
- Januar 2018 um 2,35 v. H. erhöht.
(2)Für Versorgungsempfänger gelten nach § 4 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99) in der jeweils geltenden Fassung die Erhöhungen nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie nach Absatz 1 entsprechend.
(3)Die in der Anlage zum Thüringer Beamtenversorgungsgesetz ausgewiesenen Beträge der Zuschläge zu den §§ 65 bis 68 ThürBeamtVG werden ab dem
- Januar 2017 um 1,8 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Zuschläge werden ab dem
- Januar 2018 um 2,35 v. H. erhöht. Für die in der Anlage zum Thüringer Beamtenversorgungsgesetz ausgewiesenen Beträge des Überleitungsausgleichs nach § 92e ThürBeamtVG gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4)Die Beträge nach § 4 Abs. 1 und 2 der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom
- Februar 2010 (GVBl. S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Beträge nach § 4 Abs. 1 der Thüringer Erschwerniszulagenverordnung vom
- Juli 2008 (GVBl. S. 298) in der jeweils geltenden Fassung werden ab dem
- Januar 2017 um 1,8 v. H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem
- Januar 2018 um 2,35 v. H. erhöht.
§ 2
§ 3 Erhöhung von Stellenzulagen Die in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der Stellenzulagen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 1 bis 6 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes werden ab dem 1. Januar 2018 um 10 v. H. erhöht und auf volle Eurobeträge aufgerundet.
§ 3