Sechste Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sechste Thüringer Quarantäneverordnung) Vom 2. Februar 2021 * § 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
(1)Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Thüringen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung (Virusvarianten-Gebiet) aufgehalten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum der Absonderung 14 Tage beträgt. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es in dem für sie maßgeblichen Zeitraum der Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören; ausgenommen sind Zutrittsrechte für behandelnde Ärzte, medizinisches Personal sowie für Seelsorger und Urkundspersonen entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG.
(2)Personen, die einer Absonderungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 unterliegen, sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn erkennbare Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, innerhalb des für sie maßgeblichen Zeitraums der Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 bei ihnen auftreten.
(3)Für die Zeit der Absonderung unterliegen die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 absonderungspflichtigen Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 CoronaVQuarV TH 6, vom 07.05.2021, gültig ab 08.05.2021 bis 03.06.2021 § 1 CoronaVQuarV TH 6, vom 02.02.2021, gültig ab 03.02.2021 bis 13.03.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur weiteren Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen vom
- Februar
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2021, 65 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH0000401FNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVQuarV_TH_!_1