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§ 7 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO Landesnorm Thüringen - Durchführung von Veranstaltungen, Dienstleistungen, Anzeigepflichten bei privaten Veranstaltu

Zweite Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung -

  1. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO -) Vom
  2. Juli 2020 * § 7 Durchführung von Veranstaltungen, Dienstleistungen, Anzeigepflichten bei privaten Veranstaltungen

(1)Mit Erlaubnis der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde können durchgeführt werden:
  1. Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Kirmes, Festivals und ähnliche, öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, jeweils auch mit Fahrgeschäften oder mit Tanzbestandteilen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3,
  2. Tanzveranstaltungen mit Zuschauern, die nicht unter Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 fallen, sowie
  3. Sportveranstaltungen, soweit es sich nicht um eine Veranstaltung im Rahmen des organisierten Sportbetriebs nach einer vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nach § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO erlassenen Verordnung handelt. Die zuständige Behörde kann Auflagen erteilen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Veranstaltung nach Satz 1 insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu fördern. Spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn ist die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(2)Für den Publikumsverkehr können die folgenden öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen und Dienstleistungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen unter Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass das jeweilige Infektionsschutzkonzept nach § 5 Abs. 1 der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen ist:
  1. Schautänze, Tanzdarbietungen und -vorführungen, jeweils mit sitzenden Zuschauern,
  2. Volkstanz, sofern feste Gruppen mit namentlich bekannten Teilnehmern gewährleistet sind,
  3. kulturelle Tanzveranstaltungen wie Debütanten-, Abitur- oder Abschlussbälle,
  4. sexuelle Dienstleistungen in Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
  5. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, an denen nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind. Bei Veranstaltungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 unter freiem Himmel bedarf es keiner vorherigen Vorlage des Infektionsschutzkonzepts; ab 75 Teilnehmern beziehungsweise Zuschauern ist die Veranstaltung mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde anzuzeigen. Im Übrigen bleibt § 13a Abs. 1 unberührt.
(3)Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern
  1. in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen oder
  2. unter freiem Himmel mit mehr als 75 Personen mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen. Zur Vermeidung der Förderung des SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens sind geeignete Infektionsschutzvorkehrungen durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 zu veranlassen. Dies schließt geeignete Maßnahmen zur Nachvollziehbarkeit der teilnehmenden Personen zur Feststellung von Infektionsketten ein. Die Sätze 2 und 3 gelten auch für Veranstaltungen nach Satz 1 in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes . Weitere Fassungen dieser Norm § 7
  3. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO, vom 18.08.2020, gültig ab 30.08.2020 bis 30.10.2020 § 7
  4. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO, vom 18.08.2020, gültig ab 20.08.2020 bis 29.08.2020 § 7
  5. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO, vom 07.07.2020, gültig ab 16.07.2020 bis 19.08.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur weiteren Verbesserung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  6. Juli
  7. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 349 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004020NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVGrundV_TH_!_7

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