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§ 9 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO Landesnorm Thüringen - Beschränkungen und besondere Besuchs- und Infektionsschutzkonzepte in Krankenhäusern, Vorsorg

Zweite Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung -

  1. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO -) Vom
  2. Juli 2020 * § 9 Beschränkungen und besondere Besuchs- und Infektionsschutzkonzepte in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen der Pflege, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz und Tagespflegeeinrichtungen

(1)In Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sind grundsätzlich zwei zu registrierende Besucher je Patient oder Bewohner täglich und vorbehaltlich der Absätze 2 und 2a für grundsätzlich höchstens bis zu zwei Stunden zulässig, sofern es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der jeweiligen Einrichtung oder besonderen Wohnform gibt.
(2)Die Beschränkung nach Absatz 1 gilt nicht für medizinische, therapeutische, rechtsberatende, seelsorgerisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere auch nicht für Besuche in Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen, und in stationären Einrichtungen der Pflege sowie besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen.
(2a)In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Leitung der Einrichtung oder der besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulassen; diese sind für den Fall, dass es sich um eine Einrichtung nach § 2 ThürWTG handelt, zu dokumentieren und der Heimaufsicht mitzuteilen. Die Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundspersonen sind entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG in jedem Fall zu gewährleisten.
(3)Für die stationären Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz werden die erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen in einem konkreten Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen der obersten Gesundheitsbehörde von der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 geregelt. Das Besuchs- und Infektionsschutzkonzept ist nach Erstellung und bei jeder Änderung der jeweils nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.
(4)Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch haben der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde vor der Öffnung ein Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen der obersten Gesundheitsbehörde vorzulegen. Eine Öffnung unterbleibt oder die Tagespflegeeinrichtung ist unverzüglich wieder zu schließen, sofern es aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der Tagespflegeeinrichtung gibt.
(5)Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Konzepts der obersten Gesundheitsbehörde die Versorgung von an COVID-19 erkrankten Personen gewährleisten. Die Rückkehr der Krankenhäuser zum Regelbetrieb ist in einem Konzept zur schrittweisen Rückkehr der Krankenhäuser zur Regelversorgung geregelt. Weitere Fassungen dieser Norm § 9
  1. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO, vom 25.01.2021, gültig ab 26.01.2021 bis 31.03.2021 § 9
  2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO, vom 18.08.2020, gültig ab 30.08.2020 bis 25.01.2021 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur weiteren Verbesserung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  3. Juli
  4. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 349 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004020NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVGrundV_TH_!_9

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