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§ 9 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO Landesnorm Thüringen - Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Einrichtungen der Pflege, besondere Wo

Zweite Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung -

  1. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO -) Vom
  2. Juli 2020 * § 9 Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Einrichtungen der Pflege, besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sowie Tagespflegeeinrichtungen

(1)In Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz (ThürWTG) vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 161) in der jeweils geltenden Fassung sind die bisherigen Besuchsbeschränkungen aufgehoben, sofern es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der jeweiligen Einrichtung oder besonderen Wohnform gibt und vorbehaltlich der Beschränkungen durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde.
(2)Sofern und solange es in dem Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in der sich die jeweilige Einrichtung oder besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach Absatz 1 befindet, ein gehäuftes Auftreten von SARS-CoV-2-Infektionen oberhalb des Risikowertes von 35 je 100 000 Einwohnern nach § 13 Abs. 2 Satz 1 hinaus gibt, sind grundsätzlich höchstens zwei zu registrierende Besucher je Patient oder Bewohner täglich für grundsätzlich insgesamt höchstens bis zu zwei Stunden vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde zulässig.
(3)Sofern und solange es ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der jeweiligen Einrichtung oder der besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe gibt, sind Besuche verboten. Sofern es in der von einem aktiven SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen betroffenen Einrichtung oder besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe in sich abgeschlossene, räumlich und personell abgrenzbare Bereiche gibt, gilt das Besuchsverbot nur für die von dem aktiven SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen betroffenen Bereiche. Die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(4)Für die stationären Einrichtungen der Pflege und die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe nach dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz werden die erforderlichen Schutzvorschriften sowie Hygieneunterweisungen, auch für die Fälle von Beschränkungen nach den Absätzen 1 oder 2, in einem konkreten Besuchs- und Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen der obersten Gesundheitsbehörde von der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 geregelt. Das Besuchs- und Infektionsschutzkonzept ist nach Erstellung und bei jeder Änderung der jeweils nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.
(5)Tagespflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch haben der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde ein Infektionsschutzkonzept nach den Festlegungen der obersten Gesundheitsbehörde vorzulegen. Die Tagespflegeeinrichtung ist unverzüglich zu schließen, sofern es ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in dieser Tagespflegeeinrichtung gibt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6)Die Vorgaben und Beschränkungen nach den Absätzen 2 bis 5 gelten nicht für medizinische, therapeutische, rechtsberatende, palliative beziehungsweise sterbebegleitende, seelsorgerisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen durch die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde. Die Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundspersonen sind entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG in jedem Fall zu gewährleisten. Weitere Fassungen dieser Norm § 9
  1. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO, vom 25.01.2021, gültig ab 26.01.2021 bis 31.03.2021 § 9
  2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO, vom 07.07.2020, gültig ab 16.07.2020 bis 29.08.2020 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur weiteren Verbesserung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
  3. Juli
  4. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 349 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=jlr-NNLTH00004020NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?j=CoronaVGrundV_TH_!_9

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